ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Unterzeichnungsdatum
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Sprachen
Deutsch, Englisch, Slowenisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 24. September 2001 bzw. 5. November 2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Februar 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK SLOWENIEN, im Folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu intensivieren,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens zu fördern und zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen auf Grund dieses Abkommens Geschäftsinitiativen anregen wird,
in erneuter Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen,
sind wie folgt übereingekommen:
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“
natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Staatsangehörige einer der beiden Vertragsparteien sind, und
juristische Personen, einschließlich Körperschaften, gewerbliche oder andere Unternehmen, Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte, die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;
Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;
Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
Ansprüche auf Geld oder auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition im Zusammenhang steht;
geistige Schutzrechte, technische Verfahren, Goodwill und Know-how;
durch Gesetz oder Verwaltungsakt einer zuständigen staatlichen Einrichtung oder durch Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Konzessionen für die Erkundung, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen.
Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen oder sonstige mit der Investition im Zusammenhang stehende Einkünfte, einschließlich Lizenzgebühren und anderer Entgelte.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Gebiet in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich des Luftraums und der Meeresgebiete, über die die betreffende Vertragspartei in Übereinstimmung mit nationalem Recht und dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
(5) bezeichnet der Begriff „indirekte Kontrolle“ die tatsächliche Kontrolle, die nach Prüfung der jeweiligen Umstände im Einzelfall festgelegt wird. Bei einer derartigen Prüfung sind sämtliche wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen, einschließlich
der finanziellen Beteiligung, einschließlich Aktienbeteiligung des Investors an der Investition,
die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung und Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Investition auszuüben, sowie
die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Mitglieder des Direktoriums oder eines anderen Vorstandsgremiums auszuüben.
Besteht Zweifel darüber, ob ein Investor eine direkte oder indirekte Kontrolle über eine Investition ausübt, so muss der die Kontrolle beanspruchende Investor nachweisen, dass eine derartige Kontrolle besteht.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert und unterstützt nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften zu.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei jederzeit eine gerechte und billige Behandlung.
(3) Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei genießen vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene, willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die Veräußerung von in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 3
Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2) Keine Bestimmung dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei den Vorteil einer Behandlung, Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder eines multilateralen Investitionsabkommens,
einem internationalen Abkommen oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei behandelt bereitwillig spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
auf Grund eines ordentlichen Verfahrens sowie
in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die in Absatz 1 genannten Entschädigungen sind auf der Grundlage des gerechten Marktwertes der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu berechnen. Sie enthalten Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz für die Währung, in der die Zahlung erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung und sind frei transferierbar und voll verfügbar. Kommt es zu einer Verzögerung, so trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
(3) Ein Investor, dessen Investitionen enteignet werden, hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht, den Fall und die Bewertung der Investitionen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
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Artikel 6
Entschädigung für Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Aufstands, Notstands oder ähnlichen Ereignisses oder auf Grund höherer Gewalt einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich der getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Verlusten, einschließlich Schadenersatz, Entschädigung und Rückerstattung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch
Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder
Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Geldmitteln im Zusammenhang mit ihren Investitionen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
Erträge;
Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
Entschädigungs- oder andere Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit der Investition eingestellt werden.
(2) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen ohne Einschränkung und ohne Verzögerung zu dem am Tag der Transferzahlung am Devisenmarkt geltenden Wechselkurs und werden in einer frei konvertierbaren Währung getätigt.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in Hinblick auf:
Konkurse, Insolvenzen oder den Schutz der Rechte von Gläubigern;
die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren;
strafrechtliche Delikte oder
zur Sicherung der Befolgung von Anordnungen oder Entscheidungen in Gerichtsverfahren
verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Einrichtung einem Investor auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche des Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Einrichtung sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Einrichtung, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts in gleichem Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben, und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Jede Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung der Erstgenannten aus diesem Abkommen, die einen Verlust oder Schaden für den Investor oder seine Investition mit sich bringt, wird durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine derartige Streitigkeit nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Beilegung beantragt wird, beigelegt werden, so kann der betroffene Investor die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreiten:
dem zuständigen Gericht oder Verwaltungsgericht der Vertragspartei;
einem Schiedsgericht, das eingerichtet wird
gemäß den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);
ii) den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (ICC);
iii) den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das auf Grund des in Washington D.C. am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1 ) geschaffen wurde;
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