Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verlautbart:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Abschnitt
Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 1. Juli 2001)
Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht
sowie Verwendungs- und Funktionsgruppen:
Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten
im Rechnungshof
§ 1. Der Frauen- und Männeranteil in den Verwendungsgruppen A1 bis A7 stellt sich wie folgt dar:
```
```
Verwen- %-Anteil %-Anteil Gesamt-
dungs- Frauen- an Männer- an be-
gruppe anteil Gesamt- anteil Gesamt- schäf-
beleg- beleg- tigte
schaft schaft
```
```
A1 35 19,66 143 80,34 178
```
```
A2 24 35,29 44 64,71 68
```
```
A3 35 89,74 4 10,26 39
```
```
A4 11 84,62 2 15,38 13
```
```
A5 1 16,67 5 83,33 6
```
```
A6 0 0,00 1 100,00 1
```
```
A7 8 80,00 2 20,00 10
```
```
Gesamt 114 36,19 201 63,81 315
```
```
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Darstellung der Frauenquote
§ 2. Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich, liegt insbesondere bei den Verwendungsgruppen A1 und A2 die Frauenquote unter 40%. Gegenüber dem Frauenförderungsplan 2000/01 ist jedoch eine Steigerung in der Verwendungsgruppe A1 von 17,98% auf 19,66% und in der Verwendungsgruppe A2 von 30,43% auf 35,29% zu verzeichnen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Verwendung im Prüfungsdienst
§ 3. (1) Da die Kernaufgabe des Rechnungshofes die Prüfungstätigkeit bildet, wird im Folgenden der Anteil der Frauen im Prüfungsdienst gesondert dargestellt.
(2) Von 315 im Rechnungshof beschäftigten Bediensteten sind 246 im Prüfungsdienst tätig; 59 Prüferinnen (23,98%) stehen 187 Prüfern (76,02%) gegenüber (Frauenförderungsplan 2000/01: 21,46% bzw. 78,54%).
(3) Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Frauenquote im Prüfungsdienst, wobei insbesondere auf die stete Erhöhung des Frauenanteils und darauf hinzuweisen ist, dass sich die Frauenquote im Prüfungsdienst seit der Vorlage des Frauenförderungsplanes 1994/95 mehr als verdoppelt hat.
```
```
Frauen- %-Anteil %-Anteil
förde- Prüfe- an Summe Prüfer an Summe Summe
rungs- rinnen Prüfe- Prüfe- Prüfe-
plan rinnen rinnen rinnen
```
```
1994/95 28 11,48 216 88,52 244
```
```
1996/97 35 14,71 203 85,29 238
```
```
1998/99 46 19,01 196 80,99 242
```
```
2000/01 53 21,46 194 78,54 247
```
```
2002/03 59 23,98 187 76,02 246
```
```
Von den 114 im Rechnungshof beschäftigten Frauen sind 51,75% im Prüfungsdienst tätig, von den 201 im Rechnungshof beschäftigten Männern hingegen 93,03% (Frauenförderungsplan 2000/01: 46,90% bzw. 89,40%).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung
des Frauenanteils
§ 4. Die geschlechterspezifische Besetzung der Funktionen im Rechnungshof stellt sich wie folgt dar:
(1) Verwendungsgruppe A1:
- Sektionsleitung: 5 Männer;
- Sektionsleitungstellvertretung: 3 Männer; 2 unbesetzt;
- Abteilungsleitung (ohne Sektionsleitungstellvertretung):
- Stellvertretung der Abteilungsleitung sowie Prüfungsleitung und Fachbereichsleitung: 61 Männer, 8 Frauen; 6 unbesetzt.
(2) Verwendungsgruppe A2:
- Leitung der Bibliothek: 1 Frau;
- Leitung der Wirtschaftsstelle: 1 Frau.
(3) Verwendungsgruppe A3:
- Stellvertretung der Leitung der Wirtschaftsstelle: 1 Frau;
- Leitung der Ministerialkanzleidirektion: 1 Mann;
- Leitung der Präsidialkanzlei und gleichzeitig Stellvertretung der Ministerialkanzleidirektion: 1 Frau;
- Leitung der allgemeinen Kanzlei: unbesetzt;
- Leitung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Aus- und Weiterbildung
§ 5. Im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 1. Juli 2001 waren folgende Kursanmeldungen bzw. absolvierte Seminartage für Bedienstete im Prüfungsdienst zu verzeichnen:
```
```
Anmeldung von Seminartage besucht
von
```
```
Kursart Frauen Männern Frauen Männern
```
```
Grundausbildung 23 20 660 707
```
```
sonstige Kurse
an der Verwal-
tungsakademie 75 218 175 585
```
```
externe Seminare 69 286 95 458
```
```
interne Seminare 473 913 723 1 434
```
```
Summe 640 1 437 1 653 3 184
```
```
Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl an Seminartagen je Teilnehmerin von 2,58 Tagen und je Teilnehmer von 2,22 Tagen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Bewerbungen
§ 6. Im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 1. Juli 2001 bewarben sich insgesamt 296 Männer und 223 Frauen, davon 243 Männer und 160 Frauen für den Prüfungsdienst, sowie 53 Männer und 63 Frauen für andere Bereiche (zentrale Dienste). Aufgenommen wurden 7 Frauen und 11 Männer für den Prüfungsdienst sowie 1 Frau für zentrale Dienste. Dies entspricht einem auf den Prüfungsdienst bezogenen Anteil der Aufnahmen von 38,89% Frauen zu 61,11% Männern und einem auf die zentralen Dienste bezogenen Anteil der Aufnahmen von 100% Frauen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Arbeitszeitregelung
§ 7. Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung wird im Rechnungshof bereits umgesetzt und in Einzelfällen auch schon in Anspruch genommen. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Unterrepräsentation
§ 8. Frauen sind zwar im Rechnungshof in den Verwendungsgruppen A1 und A2 und in allen Funktionen betreffend die Verwendungsgruppen A1 und A2 gemäß § 40 B-GBG unterrepräsentiert, der Erfolg der Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigt sich jedoch am Ansteigen der Frauenquote im Prüfungsdienst.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 9 Abs. 1 B-GBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten:
- Aufnahmekommission (9 Frauen);
- Berufungskommission (1 Frau);
- Disziplinarkommission beim Rechnungshof (2 Frauen);
- Kommission für das Vorschlagswesen (2 Frauen);
- Leistungsfeststellungskommission (5 Frauen).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10. (1) Eine 40%ige Frauenquote im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll-Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
- in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 35 auf 78 Frauen (+ 122,86%) und
- in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 24 auf 28 Frauen (+ 16,67%)
(2) Eine Annäherung an die 40%ige Frauenquote im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
- 2 Frauen die Leitung der Sektionen,
- 2 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,
- 15 Frauen die Leitung einer Abteilung und
- 33 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 31 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 29 verminderte.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2005 und verbindliche
Vorgaben
Fluktuation und Prognose
§ 11. (1) Die Fluktuation wurde auf Grund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 1. Juli 2001 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2007 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:
Vom 1. Juli 1999 bis 1. Juli 2001 ausgeschiedene Bedienstete:
```
```
Frauen Männer in Summe
```
```
- Beendigung des aktiven
Dienstverhältnisses: Übertritt und
Versetzung in den Ruhestand gemäß
§§ 13, 14 und 15 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
(BDG 1979) 2 17 19
```
```
- Außerdienststellung gemäß § 19
BDG 1979 0 1 1
```
```
- Auflösung des Dienstverhältnisses
gemäß § 20 BDG 1979 1 4 5
```
```
- Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 1 1 2
```
```
- Dienstzuteilung gemäß § 39
BDG 1979 0 1 1
```
```
- Zeitablauf gemäß § 30 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 1 1 2
```
```
- insgesamt 5 25 30
```
```
(2) Ab dem Stichtag 1. Juli 2001 bis Ende des Jahres 2007 kann mit
weiteren, altersbedingten Abgängen (Vollendung des
61,5 Lebensjahres) von 7 Frauen und 59 Männern gerechnet werden, und
zwar
```
```
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
```
```
Frauen - 2 4 - - - 1
```
```
Männer 5 7 4 12 16 13 2
```
```
(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteiles in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2003 gemäß § 41 Abs. 3 B-GBG
§ 12. Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in Höhe von 40% in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.
Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 1. Juli 2001).
```
```
Verbind-
Funktion Männer Frauen Gesamt Frauen- liche
anteil Ziel-
in% vorgaben
in %
```
```
Sektionsleitung 5 0 5 0 -
```
```
Sektionsleitung-
stellvertretung 3 0 3 0 -
```
```
Abteilungsleitung 28 3 31 9,7 14,3
```
```
Abteilungsleitung-
stellvertretung,
Prüfungs- und
Fachbereichsleitung 61 8 69 11,6 18,3
```
```
Bis zum Jahr 2003 werden drei Sektionsleiter und ein Sektionsleiterstellvertreter das Pensionsantrittsalter von 61,5 Jahren erreicht haben, ein Sektionsleiterstellvertreter hat es bereits erreicht. Erfahrungsgemäß liegt jedoch das tatsächliche Pensionsantrittsalter in diesen Funktionen kaum vor Vollendung des 65. Lebensjahres, weshalb für den Zeitraum bis 2003 für diese Funktionen keine verbindliche Zielvorgabe möglich ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 41
Abs. 3 B-GBG
Organisation
§ 13. (1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.
(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
- bei der Erlassung des Frauenförderungsplanes,
- bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
- bei Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
- bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
- bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
- bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
- bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und
- bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
- Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
- Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen,
- Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus- und Weiterbildung,
- Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
- Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
- allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf die Einhaltung des B-GBG.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Aufnahme und beruflicher Aufstieg
§ 14. (1) Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
(2) Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.
(3) Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 41/2004).
Aus- und Fortbildung
§ 15. Die Aus- und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebotes sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
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