Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der
Einfuhrlizenzen,
Ausfuhrlizenzen,
Vorausfestsetzungsbescheinigungen,
Bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden,
Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen),
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der
Einfuhrlizenzen,
Ausfuhrlizenzen,
Vorausfestsetzungsbescheinigungen,
Bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden,
Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen),
Überwachungsdokumente im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94, ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 53, sowie von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83, ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1994, S. 89, (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt),
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der
Einfuhrlizenzen,
Ausfuhrlizenzen,
Vorausfestsetzungsbescheinigungen,
Bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden,
Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen),
Überwachungsdokumente im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94, ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 53, sowie von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83, ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1994, S. 89, (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt),
Zuständige Stelle
§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen und Bescheinigungen ist
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen die Agrarmarkt Austria (AMA)
Zuständige Stelle
§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen und Bescheinigungen ist
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen die Agrarmarkt Austria (AMA)
Zuständige Stelle
§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten ist
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen die Agrarmarkt Austria (AMA)
Zuständige Stelle
§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten ist
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen gemäß § 1 die Agrarmarkt Austria (AMA)
Zuständige Stelle
§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten ist
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen gemäß § 1 die Agrarmarkt Austria (AMA)
Verzicht auf Sicherheitsleistungen
§ 3. Die Lizenz oder Bescheinigung kann ohne Sicherheitsleistung erteilt werden, wenn
der für die Erteilung einer Lizenz oder Bescheinigung zu leistende Sicherheitsbetrag weniger als 500 Euro beträgt und
der Antragsteller das in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 205 vom 3. August 1985 S 5, genannte Zahlungsversprechen abgibt.
Verzicht auf Sicherheitsleistungen
§ 3. Die Lizenz oder Bescheinigung kann ohne Sicherheitsleistung erteilt werden, wenn
der für die Erteilung einer Lizenz oder Bescheinigung zu leistende Sicherheitsbetrag weniger als 500 Euro beträgt und
der Antragsteller das in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 205 vom 3. August 1985 S 5, genannte Zahlungsversprechen abgibt.
Zulassung von Importeuren
§ 4. Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen von im Sektor Milch bestehenden spezifischen Regeln für Importe zu reduzierten Zollsätzen im Rahmen eines Importkontingents Milcherzeugnisse einführen wollen, haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Dabei sind zusätzlich zu den in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften vorgesehenen Unterlagen
die UID-Nummer, sofern eine solche zugeteilt wurde, und
ein Auszug aus dem Firmenbuch, soweit es sich um eine eingetragene Firma handelt,
Zulassung von Importeuren
§ 4. Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen von im Sektor Milch bestehenden spezifischen Regeln für Importe zu reduzierten Zollsätzen im Rahmen eines Importkontingents Milcherzeugnisse einführen wollen, haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Dabei sind zusätzlich zu den in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften vorgesehenen Unterlagen
die UID-Nummer, sofern eine solche zugeteilt wurde, und
ein Auszug aus dem Firmenbuch, soweit es sich um eine eingetragene Firma handelt,
Antrag
§ 5. Der Antragsteller hat von den Formblattsätzen gemäß
Art. 18 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 152 vom 24. Juni 2000 S 1,
Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrags fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzung, ABl. Nr. L 196 vom 20. Juli 2001 S 9, und
Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, ABl. Nr. L 177 vom 15. Juli 2000 S 1,
Antrag
§ 5. (1) Der Antragsteller hat von den Formblattsätzen gemäß
Art. 18 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 152 vom 24. Juni 2000 S 1,
Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrags fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzung, ABl. Nr. L 196 vom 20. Juli 2001 S 9, und
Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, ABl. Nr. L 177 vom 15. Juli 2000 S 1,
(2) Dem Antragsteller wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
Antrag
§ 5. (1) Der Antragsteller hat von den Formblattsätzen gemäß
Art. 18 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 152 vom 24. Juni 2000 S 1,
Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrags fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzung, ABl. Nr. L 196 vom 20. Juli 2001 S 9, und
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, ABl. Nr. L 172 vom 5. Juli 2005, S. 24,
(2) Dem Antragsteller wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
Antrag
§ 5. (1) Der Antragsteller hat von den Formblattsätzen gemäß
Art. 18 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 152 vom 24. Juni 2000 S 1,
Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrags fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzung, ABl. Nr. L 196 vom 20. Juli 2001 S 9, und
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, ABl. Nr. L 172 vom 5. Juli 2005, S. 24,
(2) Dem Antragsteller wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
Sonderbestimmung für Bescheinigungen
§ 6. (1) Die AMA hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.
(2) Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zwischen AMA und Zahlstelle für Erstattungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Abs. 1, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.
Sonderbestimmung für Bescheinigungen
§ 6. (1) Die AMA hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.
(2) Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen AMA und Zahlstelle für Erstattungen in Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Abs. 1, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.
Sonderbestimmung für Bescheinigungen
§ 6. (1) Die AMA hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.
(2) Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen AMA und Zahlstelle für Erstattungen in Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Abs. 1, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.
Sonderbestimmung für Importlizenzen betreffend Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs
§ 6a. In Feld 20 des Lizenzantrages ist der Einfuhrpreis des importierten Alkohols anzugeben.
Sonderbestimmung für Importlizenzen betreffend Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs
§ 6a. In Feld 20 des Lizenzantrages ist der Einfuhrpreis des importierten Alkohols anzugeben.
Abschreibung auf Lizenzen und Bescheinigungen
§ 7. (1) Die Abschreibungen auf Lizenzen und Bescheinigungen, mit Ausnahme der Bescheinigungen nach § 1 Z 4, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
(2) Abschreibungen auf den Bescheinigungen nach § 1 Z 4 sind von der Zahlstelle für Erstattungen von Nicht-Anhang-I-Waren vorzunehmen.
Abschreibung auf Lizenzen, Bescheinigungen und
Überwachungsdokumenten
§ 7. (1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Bescheinigungen nach § 1 Z 4, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
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