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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Laws“, Universitätslehrgang „Internationales Steuerrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien

Geltender Text a fecha 2002-02-28

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 und § 79a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:

§ 1. An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Internationales Steuerrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.

§ 2. Abweichend von § 1 ist an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Internationales Steuerrecht” der Wirtschaftsuniversität Wien, die die Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades “Master of Laws” nicht erfüllen und bis zum 30. September 2001 zu diesem Universitätslehrgang zugelassen wurden, der akademische Grad “Master of Advanced Studies (International Tax Law)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft. § 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (International Tax Law)“, BGBl. II Nr. 367/1998, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2002 außer Kraft.