Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Weiterbildung)“, Universitätslehrgang „Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung – Modul II (Aufstockung)“ der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 79a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge “Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung - Modul I” und “Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung - Modul II (Aufstockung)” der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Weiterbildung)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2002 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
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