Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MeldeV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird – hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Betreiber: der Bundesminister für Inneres;

2.

Abfrageberechtigte: unter Z 3 und 4 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;

3.

abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

4.

sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 3 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

5.

Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

Abkürzung

MeldeV

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Betreiber : der Bundesminister für Inneres;

2.

Abfrageberechtigte : unter Z 3 und 4 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;

3.

abfrageberechtigte Stellen : Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

4.

sonstige Abfrageberechtigte : andere als unter Z 3 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

5.

Zugriffsberechtigte : Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

Abkürzung

MeldeV

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Abfrageberechtigte : unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;

2.

abfrageberechtigte Stellen : Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

3.

sonstige Abfrageberechtigte : andere als unter Z 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

4.

Zugriffsberechtigte : Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

Abkürzung

MeldeV

Belehrungspflicht

§ 2. Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZMR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

Abkürzung

MeldeV

Belehrungspflicht

§ 2. Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZMR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

Abkürzung

MeldeV

Verantwortlicher

§ 3. (1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.

(2) Als Verantwortlicher können auch Dienstleister in Anspruch genommen und benannt werden.

Abkürzung

MeldeV

Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

§ 3. (1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.

(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

Abkürzung

MeldeV

Zugriffsberechtigung

§ 4. (1) Soweit ein gemäß § 3 benannter Verantwortlicher nicht vom Betreiber ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Betreiber vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

(2) Sofern der Verantwortliche zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Betreiber auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Abkürzung

MeldeV

Zugriffsberechtigung

§ 4. (1) Soweit ein gemäß § 3 benannter Zuständiger nicht vom Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Bundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

(2) Sofern der für die Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Abkürzung

MeldeV

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 5. (1) Der gemäß § 3 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder für die Abfrage aus dem ZMR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.

(2) Abfrageberechtigte Stellen, bei denen ein Verantwortlicher zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde, und Meldebehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum ZMR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift, in der die für den Betrieb des ZMR oder für Abfragen aus diesem erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, erlassen wird.

(3) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.

Abkürzung

MeldeV

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 5. (1) Der gemäß § 3 benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder für die Abfrage aus dem ZMR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.

(2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.

Abkürzung

MeldeV

Zeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen

§ 5a. Der gemäß § 16 Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026.

Abkürzung

MeldeV

Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung

§ 6. (1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stellt.

Abkürzung

MeldeV

Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung

§ 6. (1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.

Abkürzung

MeldeV

Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte

§ 6a. Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 4) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 E-GovG), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.

Abkürzung

MeldeV

Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte

§ 6a. Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 EGovernment-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.

Abkürzung

MeldeV

Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte

§ 6a. Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 EGovernment-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.

Abkürzung

MeldeV

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

§ 7. (1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

1.

sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder

2.

sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verwenden.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.

Abkürzung

MeldeV

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

§ 7. (1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

1.

sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder

2.

sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.

Zutritt zu Räumen

§ 8. (1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Mitgliedern der Datenschutzkommission, des Datenschutzrates sowie dem Betreiber ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift (§ 4) zu treffen.

(5) Die Abs. 3 und 4 finden - unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen - auf sonstige Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Abs. 3 nur, wenn ein von ihnen benannter Verantwortlicher zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.

Abkürzung

MeldeV

Zutritt zu Räumen

§ 8. (1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Mitgliedern der Datenschutzkommission, des Datenschutzrates sowie dem Betreiber ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift (§ 5) zu treffen.

(5) Die Abs. 3 und 4 finden – unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen – auf sonstige Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Abs. 3 nur, wenn ein von ihnen benannter Verantwortlicher zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.

Abkürzung

MeldeV

Zutritt zu Räumen

§ 8. (1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Abs. 3 findet – unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen – auf sonstige Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Abs. 3 nur, wenn ein von ihnen benannter Zuständiger gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.

Abkürzung

MeldeV

Technische Vorkehrungen

§ 9. (1) Für den Verbindungsaufbau zum ZMR dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die dafür über ein vom Betreiber anerkanntes Protokoll kommunizieren. Meldebehörden haben überdies vom Betreiber zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Diese Software-Zertifikate sind Schlüssel, die den Zugang zum ZMR über dezentrale Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren. Anstelle von Arbeitsplatz-Systemen kann mit einem vom Betreiber anerkannten Zertifikat auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich in der Verfügung des Anwenders oder eines von ihm beauftragten Dienstleisters befindet; eine solche Authentifizierung ohne Arbeitsplatzzertifikat ist nur zulässig, wenn im Bereich des Gatewaybetreibers zwischen diesem und den über ihn zugreifenden Datenendgeräten vom Betreiber als sicher anerkannte Verbindungen bestehen, wie dies etwa bei einem geschlossenen Netzwerk der Fall ist.

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