Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2002/2003 (Limit-Verordnung 2002)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
160/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/1998 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
160/2003).
§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher) betragen in den jeweiligen Schulformen:
0100 Volksschulen - Grundschule ......................... 37,06 €
0100 Vorschulstufe ...................................... 22,23 €
0100 Sonderschulen ...................................... 62,49 €
0300 Hauptschulen ....................................... 80,66 €
0400 Polytechnische Schulen ............................. 88,66 €
1000 Allgemein bildende höhere Schulen - Unterstufe ..... 80,66 €
1100 Allgemein bildende höhere Schulen - Oberstufe der
Gymnasien .......................................... 153,70 €
der Realgymnasien .................................. 145,34 €
Oberstufenrealgymnasium ............................ 145,34 €
1100 Steirische Realschulen ............................. 129,72 €
2000 Berufsbildende Pflichtschulen Fachbereiche Elektro
u. Elektronik, Handel u. Verkehr, Metall ........... 41,78 €
alle anderen Fachbereiche .......................... 37,42 €
3100 Mittlere technische, gewerbliche und
kunstgewerbliche Lehranstalten ..................... 68,31 €
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten ............... 130,81 €
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und
2-jährig) .......................................... 94,83 €
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und
mehrjährig; außer FW) .............................. 106,82 €
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftl. Berufe (FW) 129,72 €
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten .... 133,71 €
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten ................. 145,34 €
4600 Handelsakademien für Berufstätige .................. 170,78 €
4600 Kaufmännische Kollegs .............................. 182,40 €
4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien ................. 202,03 €
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe .... 148,61 €
4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe ................. 167,87 €
4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für
wirtschaftliche Berufe ............................. 202,03 €
4720 Höhere Lehranstalten für Mode und
Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten für
Kunstgewerbe ....................................... 122,81 €
4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus ................. 133,35 €
4730 Aufbaulehrgänge an Kollegs für Tourismus ........... 182,40 €
4730 Kollegs für Tourismus .............................. 167,87 €
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ........ 141,34 €
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik -
Horterzieher/innen ................................. 153,70 €
5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik .................. 132,99 €
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik .............. 141,34 €
5130 Kollegs für Sozialpädagogik ........................ 134,08 €
6000 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen ....... 43,60 €
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ......... 103,55 €
6100 Fachrichtung "Ländliche Hauswirtschaft" (ausgenommen
Kärnten) Fachrichtung "Landwirtschaft" (nur Kärnten) 113,73 €
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 132,26 €
(2) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher - mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) - betragen höchstens 7,5 vH der Summe aus dem maßgeblichen Höchstbetrag gemäß Absatz 1 und dem Religionshöchstbetrag. An Stelle von 7,5 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für Hauptschulen und allgemein bildende höhere Schulen - Unterstufen 11 vH des jeweiligen Höchstbetrages zum Ansatz kommen.
(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gemäß § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
160/2003).
§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht, angeschafft werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
160/2003).
§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
160/2003).
§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 €
zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen-Unterstufen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
160/2003).
§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.
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