Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademischer Systems-Engineer“, Lehrgang „Systems-Engineer“, Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Univeristäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Univeristäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:
§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Systems-Engineer“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Systems-Engineer“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter der Lehrganges „Systems-Engineer“ hat den Absolventinnen und den Asolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Systems-Engineer“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 28. Februar 2006 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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