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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademischer Database-Engineer“, Lehrgang „Database-Engineer“, Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich

Geltender Text a fecha 2005-04-15

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:

§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Database-Engineer“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Database-Engineer“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Database-Engineer“ hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Database-Engineer“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 28. Februar 2006 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.