Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Art and Economy)“, Universitätslehrgang „Art and Economy“ der Universität für angewandte Kunst Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 79a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Universität für angewandte Kunst Wien hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Art and Economy” der Universität für angewandte Kunst Wien den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Art and Economy)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
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