Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und „Akademischer Motopädagoge“, Lehrgang „Motopädagogik“, Niederösterreichische Landesakademie
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:
§ 1. Die Niederösterreichische Landesakademie ist berechtigt, den Lehrgang „Motopädagogik“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Motopädagogik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Motopädagoge“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
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