Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegenden Meldungen (MVVU)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 79b und 85a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2002, wird verordnet:
Ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden
(vgl. § 6 Abs. 1).
§ 1. Der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sind jährlich Meldungen vorzulegen über
die Posten des Jahresabschlusses und konsolidierten Abschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen,
die Anteile von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
die Aufgliederungen zur Entwicklung der Vermögensgegenstände gemäß § 81d VAG,
die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,
die Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,
einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
das technische Ergebnis in der Lebensversicherung einschließlich Risikogewinne und -verluste,
die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, das Sozialkapital und das sonstige Vermögen,
das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung,
statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten sowie
Angaben, die für die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen erforderlich sind.
Ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 30. Dezember 2009 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 7).
§ 1. Der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sind jährlich Meldungen vorzulegen über
die Posten des Jahresabschlusses und konsolidierten Abschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen,
die Anteile von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
die Aufgliederungen zur Entwicklung der Vermögensgegenstände gemäß § 81d VAG,
die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,
die Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,
einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
das technische Ergebnis in der Lebensversicherung einschließlich Risikogewinne und verluste,
die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, das Sozialkapital und das sonstige Vermögen,
das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung,
statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten sowie
Angaben, die für die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen erforderlich sind.
Angaben über die Liquidität; Prognosewerte über die Liquidität zum nächstfolgenden 31. Dezember.
Ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden
(vgl. § 6 Abs. 1).
§ 2. Unbeschadet des § 1 sind der FMA vorzulegen:
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen,
zum Stichtag 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die einzelnen Vermögenswerte sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember
2003 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 3).
§ 2. Unbeschadet des § 1 sind der FMA vorzulegen:
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen,
zum Stichtag 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die einzelnen Vermögenswerte sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen,
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Meldungen über die Höhe der übrigen Vermögenswerte gemäß § 85a Abs. 2 VAG.
Ist erstmals auf Meldungen mit dem Stichtag nach dem 30. September
2005 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 5).
§ 2. Unbeschadet des § 1 sind der FMA vorzulegen:
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen; zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September sind zusätzlich die Prognosewerte der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen betreffend den Stichtag 31. Dezember zu melden.
zum Stichtag 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die einzelnen Vermögenswerte sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen,
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Meldungen über die Höhe der übrigen Vermögenswerte gemäß § 79b Abs. 1a VAG,
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die versicherungstechnische und nichtversicherungstechnische Rechnung, einzelne Bilanzposten, Meldungen für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß § 86d VAG sowie den §§ 10 bis 11 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sowie Meldungen zu den Bewertungsgrundsätzen; zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September sind zusätzlich die Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu melden;
zum Stichtag 31. Dezember Meldungen über die Eigenmittelausstattung und Meldungen für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß den §§ 86a bis 86n VAG sowie den §§ 5 bis 9 FKG.
Ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember
2007 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 6).
§ 2. Unbeschadet des § 1 sind der FMA vorzulegen:
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die einzelnen Vermögenswerte sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen; zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September sind zusätzlich die Prognosewerte der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen betreffend den Stichtag 31. Dezember zu melden.
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die versicherungstechnische und nichtversicherungstechnische Rechnung, einzelne Bilanzposten, Meldungen für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß § 86d VAG sowie den §§ 10 bis 11 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sowie Meldungen zu den Bewertungsgrundsätzen; zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September sind zusätzlich die Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu melden;
zum Stichtag 31. Dezember Meldungen über die Eigenmittelausstattung und Meldungen für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß den §§ 86a bis 86n VAG sowie den §§ 5 bis 9 FKG.
Ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 8).
§ 2. Unbeschadet des § 1 sind der FMA vorzulegen:
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die einzelnen Vermögenswerte sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen; zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September sind zusätzlich die Prognosewerte der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen betreffend den Stichtag 31. Dezember zu melden.
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die versicherungstechnische und nichtversicherungstechnische Rechnung, einzelne Bilanzposten, Meldungen für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß § 86d VAG sowie den §§ 10 bis 11 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sowie Meldungen zu den Bewertungsgrundsätzen; zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September sind zusätzlich die Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu melden;
zum Stichtag 31. Dezember Meldungen über die Eigenmittelausstattung und Meldungen für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß den §§ 86a bis 86n VAG sowie den §§ 5 bis 9 FKG.
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Prognosewerte über die Liquidität betreffend den Stichtag 31. Dezember; zum Stichtag 31. Dezember sind die Prognosewerte zum nächstfolgenden 31. Dezember zu melden. Zum 31. Dezember sind auch die Ist-Werte über die Liquidität zu melden.
Z 5 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2010 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 9).
§ 2. Unbeschadet des § 1 sind der FMA vorzulegen:
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die einzelnen Vermögenswerte sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen; zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September sind zusätzlich die Prognosewerte der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen betreffend den Stichtag 31. Dezember zu melden.
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die versicherungstechnische und nichtversicherungstechnische Rechnung, einzelne Bilanzposten, Meldungen für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß § 86d VAG sowie den §§ 10 bis 11 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sowie Meldungen zu den Bewertungsgrundsätzen; zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September sind zusätzlich die Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu melden;
zum Stichtag 31. Dezember Meldungen über die Eigenmittelausstattung und Meldungen für die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß den §§ 86a bis 86n VAG sowie den §§ 5 bis 9 FKG.
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Prognosewerte über die Liquidität betreffend den Stichtag 31. Dezember; zum Stichtag 31. Dezember sind die Prognosewerte zum nächstfolgenden 31. Dezember zu melden. Zum 31. Dezember sind auch die Ist-Werte über die Liquidität zu melden.
zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über Posten der versicherungstechnischen und nichtversicherungstechnischen Rechnung, einzelne Bilanzposten und die Kapitalanlagen nach Kategorien für alle gemäß § 86b Abs. 1 VAG in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen.
Ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden
(vgl. § 6 Abs. 1).
§ 3. (1) Die Meldungen gemäß § 1 sind bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
(2) Die Meldungen gemäß § 2 sind bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
(3) Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
(4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden (vgl. § 6 Abs. 4).
§ 3. (1) Die Meldungen gemäß § 1 sind bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
(2) Die Meldungen gemäß § 2 sind bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
(3) Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
(4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.
Ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 1).
§ 4. (1) Die Übermittlung der Meldungen gemäß den §§ 1 und 2 hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
(2) Die Meldungen sind im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs vorzulegen; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Versicherungsunternehmens für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.
Ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 1).
§ 5. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62 Abs. 1 und 2 VAG.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft. § 1 ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden. Die §§ 2 bis 5 sind erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem 31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der "Versicherungsaufsichtsbehörde"
die "Finanzmarktaufsichtsbehörde" tritt.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft. § 1 ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden. Die §§ 2 bis 5 sind erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem 31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der "Versicherungsaufsichtsbehörde"
die "Finanzmarktaufsichtsbehörde" tritt.
(3) § 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft. § 1 ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden. Die §§ 2 bis 5 sind erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem 31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der "Versicherungsaufsichtsbehörde"
die "Finanzmarktaufsichtsbehörde" tritt.
(3) § 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.
(5) § 2 Z 1, Z 4 und Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2005 sind erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 30. September 2005 anzuwenden.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft. § 1 ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden. Die §§ 2 bis 5 sind erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem 31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der “Versicherungsaufsichtsbehörde”
die “Finanzmarktaufsichtsbehörde” tritt.
(3) § 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.
(5) § 2 Z 1, Z 4 und Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2005 sind erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 30. September 2005 anzuwenden.
(6) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2007 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft. § 1 ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden. Die §§ 2 bis 5 sind erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem 31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der “Versicherungsaufsichtsbehörde”die “Finanzmarktaufsichtsbehörde” tritt.
(3) § 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.
(5) § 2 Z 1, Z 4 und Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2005 sind erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 30. September 2005 anzuwenden.
(6) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2007 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
(7) § 1 Z 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2009 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 30. Dezember 2009 anzuwenden.
(8) § 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2009 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft. § 1 ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden. Die §§ 2 bis 5 sind erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem 31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der „Versicherungsaufsichtsbehörde“die „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ tritt.
(3) § 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 595/2003 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.
(5) § 2 Z 1, Z 4 und Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2005 sind erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 30. September 2005 anzuwenden.
(6) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2007 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
(7) § 1 Z 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2009 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 30. Dezember 2009 anzuwenden.
(8) § 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2009 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden.
(9) § 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/2010 ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.