Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Regelungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzverordnung - DMSVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12, 13 und 28 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 wird verordnet:
Gegenstände der Regelungen
§ 1. Gegenstände der Regelungen dieser Verordnung sind Denkmale im Sinne des § 1 Abs. 1 und 12 DMSG, ausgenommen Archivalien gemäß §§ 24 ff DMSG.
Bescheide betreffend die Feststellung des öffentlichen (nationalen)
Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale
§ 2. (1) Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass die Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen ist, hat dieses in seinem Spruch durch Angabe der topographischen und grundbücherlichen Daten in unverwechselbarer Weise zu bezeichnen. Darüber hinaus haben notwendige klare Abgrenzungen auch über den Umfang der Unterschutzstellung in beschreibender und/oder graphischer Form zu erfolgen.
(2) Erfolgt lediglich eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG, so ist dieser Umstand unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zitierte gesetzliche Bestimmung im Spruch des Bescheides festzustellen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass eine Anlage gemäß § 1 Abs. 3 DMSG nicht hinsichtlich aller zugehörigen Objekte unter Denkmalschutz gestellt wird und daher gleichfalls nur eine Teilunterschutzstellung der als Einzeldenkmal geltenden Anlage erfolgt. Für die notwendige Abgrenzung gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Überdies haben - unabhängig von den Bestimmungen des § 3 - auch jene Umstände gemäß § 1 Abs. 5 erster Satz DMSG aus dem Bescheid deutlich ersichtlich zu sein, die für künftige unterschiedliche Rechtsfolgen und fachliche Bewertungen des Denkmals von Bedeutung sind.
Begründung der Bedeutung eines Objektes
§ 3. (1) Aus der Bescheidbegründung hat - gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Fachgutachten - die Bedeutung des Denkmals zumindest in nachfolgender Weise hervorzugehen:
Darlegung gemäß der Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 DMSG;
Unterscheidung zwischen der Bedeutung des Denkmals, die ihm ausschließlich für sich allein zukommt und/oder aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entsteht (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz DMSG) und die ihm sohin als Einzeldenkmal oder als Teil eines Ensembles zukommt (§ 1 Abs. 5 erster Satz DMSG);
Darlegung der Bedeutung des Denkmals, die ihm als Ganzes oder nur hinsichtlich von Teilen zukommt, woraus sich die Berechtigung einer Unterschutzstellung zur Gänze und nicht/oder nur einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG ergibt.
(2) Bei den Gutachten gemäß Abs. 1 soll es sich (ausgenommen in Verfahren gemäß § 57 AVG) nur um solche handeln, die den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG
ausdrücklich als "Gutachten" mitgeteilt wurden,
deren verantwortliche Verfasser genannt wurden,
bei denen die zitierte Literatur entweder (auszugsweise) angeschlossen war oder den Parteien mitgeteilt wurde, wo sie in die zitierte Literatur Einsicht nehmen können.
Dokumentation nach bescheidmäßiger Feststellung des öffentlichen
(nationalen) Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen
Denkmals
§ 4. (1) Über jedes unbewegliche Denkmal, hinsichtlich welchem bescheidmäßig festgestellt wurde, dass seine Erhaltung im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen ist, ist zum Zweck der Festhaltung des Zustandes des Denkmals im Sinne des § 1 Abs. 6 DMSG im Zusammenhang mit dem Unterschutzstellungsbescheid sowie auch zum Zweck seiner sonstigen gesicherten Interpretation spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtswirksamwerden der bescheidmäßigen Feststellung eine Dokumentation vorwiegend in Form einer Fotodokumentation herzustellen. Diese hat als Mindestumfang jene Teile zu umfassen, die für die Bedeutung des Denkmals wesentlich sind und von jedermann berechtigtermaßen von öffentlich zugänglichen Standorten aus oder durch Überfliegen betrachtet werden können, doch wäre eine darüber hinausgehende Dokumentation vom wissenschaftlichen wie auch vom rechtlichen Standpunkt aus wünschenswert. Die Dokumentation hat auf einem für Langzeitarchivierung besonders geeigneten Material zu erfolgen.
(2) Die Aufnahme der Dokumentation hat stets durch ein (im Beisein eines) Organ(s) des Bundesdenkmalamtes (samt Hilfspersonen) zu erfolgen. Als solche Organe kommen ausschließlich Bedienstete des Bundesdenkmalamtes in Frage.
(3) Innerhalb von sechs Wochen nach Ausarbeitung und Fertigstellung der Dokumentation sind die grundbücherlichen Eigentümer von dieser Tatsache nachweislich mit dem Hinweis in Kenntnis zu setzen, dass sie zur Einsicht in diese Dokumentation berechtigt sind. Eine Einsichtnahme in die Dokumentation ist nur den grundbücherlichen Eigentümern gestattet, anderen Personen (ausgenommen Vertretern anderer Behörden im Rahmen der Amtshilfe) nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung dieser Eigentümer.
(4) Eine Veröffentlichung auch nur von Teilen der Dokumentation ist nur unter Wahrung aller Rechte Dritter und mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer gestattet (es sei denn, es handelt sich um von öffentlich zugänglichen Standorten aus gemachte Aufnahmen, die von jedermann berechtigtermaßen hergestellt werden können). Dies gilt auch für rein wissenschaftliche Publikationen.
Besondere Bestimmungen für die Feststellung des öffentlichen (nationalen) Interesses an der Erhaltung von Park- und Gartenanlagen
auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur
§ 5. Für die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich der gestalteten Natur gelten die in den §§ 2 ff für unbewegliche Denkmale getroffenen Regelungen, jedoch mit folgenden Besonderheiten:
Bei den in § 3 erwähnten Fachgutachten handelt es sich in erster Linie um das Konzept gemäß § 3 Abs. 5 zweiter Satz DMSG, weitere Gutachten hätten notwendigen Ergänzungen zu dienen. Der für die Unterschutzstellung einer Park- und Gartenanlage auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur erforderliche besondere künstlerische oder geschichtliche Zusammenhang zwischen einem bescheidmäßig unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekt und der Park- und Gartenanlage, woraus sich gemäß § 3 Abs. 5 dritter Satz DMSG zugleich der maximal mögliche Umfang der Unterschutzstellung ergibt, hat - soweit nicht durch andere Ermittlungsergebnisse geklärt - aus diesen Gutachten hervorzugehen.
Das Konzept hat unter Einschluss genauer Beschreibungen und gartenarchitektonischer Pläne zumindest die gemäß Z 1 relevanten Teile in vollem Umfang sowohl hinsichtlich des Istzustandes als auch des anzustrebenden Sollzustandes zu berücksichtigen. Soweit bestimmte Arten von Pflanzen aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen von Bedeutung sind, hat dieses Konzept auch die Art der Bepflanzung präzise sowohl hinsichtlich des Istzustandes als auch vor allem des Sollzustandes zu erfassen und festzulegen.
Das Konzept ist den Parteien im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor Unterschutzstellung zur Kenntnis- und Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um das Konzept gemäß § 3 Abs. 5 DMSG handelt, zu übermitteln. Für die Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens drei Monaten einzuräumen. Diese ist über Antrag einer Partei zu verlängern, vor allem dann, wenn die Partei diese Verlängerung begehrt, um ein Gegengutachten beibringen zu können.
In den Bescheid ist die notwendige Zustimmungserklärung der Eigentümer bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen, die nicht mehrheitlich im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen (§ 3 Abs. 5 vierter Satz DMSG) als integrierender Bestandteil aufzunehmen. Aufnahmefähig sind jedoch nur solche Zustimmungserklärungen,
die in schriftlicher Form erfolgen,
bei denen die Unterschriften notariell beglaubigt sind,
bei denen aus der Zustimmungserklärung der genaue Umfang hervorgeht, zu dem einer Unterschutzstellung zugestimmt wird und
welche ausdrücklich auch alle allfälligen Bedingungen und Vereinbarungen (wie etwa finanzieller Art) enthalten, unter denen der (die) Eigentümer zustimmen.
Bescheide betreffend die Feststellung des öffentlichen (nationalen)
Interesses an der Erhaltung beweglicher Denkmale
§ 6. (1) Für die Unterschutzstellung beweglicher Denkmale, die nicht als Bestandteil oder Zubehör eines unbeweglichen Denkmals gemäß § 1 Abs. 9 DMSG gleichzeitig in dessen Unterschutzstellung miteinbezogen werden, gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß mit nachfolgenden Besonderheiten:
Aus dem Spruch des Bescheides oder allenfalls auch nur aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung des Bescheides soll eine das Denkmal fachgerecht beschreibende Darstellung hervorgehen, die es ermöglicht, das Denkmal zu identifizieren. Dem Bescheid sind Abbildungen anzuschließen, die eine Identifizierung des beweglichen Denkmals erleichtern bzw. ermöglichen.
An die Stelle der Dokumentation gemäß § 4 Abs. 1 tritt eine der Bedeutung des Objekts entsprechende Bilddokumentation, wenn eine solche nicht bereits durch das dem Bescheid angeschlossene Bildmaterial vorliegt.
(2) Soweit die Unterschutzstellung eine Sammlung betrifft, ist diese durch den Anschluss von Inventaren an den Unterschutzstellungsbescheid als integrierende Bestandteile zu präzisieren. Die Inventare haben neben ihrer Funktion der Präzisierung des Umfangs der Sammlung auch die Aufgabe, eine Identifizierung der Objekte (allenfalls auch ohne Bild) zumindest zu erleichtern, wenn nicht zu ermöglichen.
(3) Erforderlichenfalls sind die Objekte mit einer Kennzeichnung gemäß § 12 DMSG (siehe § 11) zu versehen.
Anträge auf Bewilligung der Veränderung von Denkmalen
§ 7. (1) Anträge auf Bewilligung der Veränderung von Denkmalen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG, die schriftlich zu stellen sind, können auch beim Bundesdenkmalamt zu Protokoll gegeben werden.
(2) Einem Antrag nach § 5 Abs. 1 DMSG um Bewilligung einer baulichen Veränderung sind ausreichend genaue fachgerechte Pläne der beabsichtigten Arbeiten (samt Baubeschreibungen) in mindestens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die zur Bewilligung beantragte Veränderung im Bestand (Substanz), der überlieferten Erscheinung oder künstlerischen Wirkung des Denkmals, muss sich aus diesen Unterlagen nachvollziehbar ergeben.
(3) Sind Anträgen keine ausreichenden Unterlagen gemäß Abs. 2 angeschlossen, so ist ihre Nachreichung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen.
(4) Soweit es sich unter ausdrücklicher Berufung auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 DMSG bloß um Anzeigen für einfache Maßnahmen gemäß dieser Regelung handelt, entfallen die zu Abs. 1 und 2 aufgezählten Erfordernisse, doch können sie vom Bundesdenkmalamt im Interesse einer fachgerechten Erhaltung des Denkmals und Vermeidung der Notwendigkeit einer Verweigerung der Zustimmung (Abweisung) unter Angabe von Gründen aufgetragen werden. Die Anzeigen können schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) erfolgen. Im Falle einer mündlichen (telefonischen) Anzeige genügt anstelle der Anfertigung eines Protokolls die Festhaltung in einem Amtsvermerk..
(5) In allen Fällen, die eine aktive Änderung der gestalteten Natur von Park- und Gartenanlagen in einer gegenüber dem Sollzustand des Konzepts (§ 5 Z 2 DMSG) abweichenden Form betreffen und daher gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bewilligungspflichtig sind, ist den Anträgen eine Gegenüberstellung des gewünschten Zustandes und des Sollzustandes des Konzepts anzuschließen, aus der die Abweichungen ersichtlich sind.
Bescheide betreffend die Veränderung von Denkmalen
§ 8. (1) Gemäß § 28 Abs. 3 DMSG sind Bescheiden, mit welchen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bauliche Veränderungen bewilligt werden, die von den Parteien beizubringenden genehmigten Pläne als integrierende Bestandteile anzuschließen. Detailmaßnahmen, die noch der ergänzenden Festlegung vorbehalten werden (§ 5 Abs. 3 DMSG) sind im Bescheid ausdrücklich konkret zu benennen. Hiebei kommen insbesondere jene Maßnahmen in Betracht, die ihrer Natur nach nicht genau fassbar sind und/oder erst im Zuge der Ausführung der Arbeiten näher beurteilt werden können (zB Farbton, Musterung).
(2) Soweit in Fällen des § 5 Abs. 2 DMSG (über einfache Änderungsmaßnahmen) oder des § 5 Abs. 3 DMSG (über Detailmaßnahmen) mündliche Bescheide ("Festlegungen") erlassen werden, können diese auch telefonisch ergehen. Sie sind jedenfalls in einem Aktenvermerk gemäß § 28 Abs. 4 DMSG festzuhalten. Dem Antragsteller ist über dessen Ersuchen eine Abschrift dieses Amtsvermerkes zuzustellen. Die Möglichkeit des Erhalts einer schriftlichen Ausfertigung des mündlichen Bescheides richtet sich nach § 62 Abs. 3 AVG.
(3) Die Zustimmung zur gewünschten Änderung einer Park- und Gartenanlage (§ 7 Abs. 5) bedeutet eine Änderung des Konzepts über den Istzustand. Der durch die Änderung betroffene Teil des Konzepts über den Istzustand ist daher einem Bewilligungsbescheid als integrierender Bestandteil anzuschließen.
Anträge betreffend die Ausfuhr von Kulturgut
§ 9. (1) Anträgen auf Bewilligungen oder Bestätigungen gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 DMSG sind Beschreibungen des Kulturguts und Fotos (analog § 6 Abs. 1 Z 1) anzuschließen.
(2) Das Bundesdenkmalamt hat die Angaben des Antragstellers erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu berichtigen, es kann auch stets die Vorlage des Kulturguts verlangen.
(3) Auf die besonderen Erfordernisse für die Ausfuhr über die Grenzen des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft hinaus oder der Rückgabe von Kulturgut, das widerrechtlich aus einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft nach Österreich ausgeführt wurde, wird verwiesen.
Bescheide und Bestätigungen betreffend die Ausfuhr von Denkmalen
Erteilung offener Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut
§ 10. (1) Bescheide gemäß § 17, 19 oder 22 DMSG oder Bestätigungen gemäß § 18 DMSG haben eine Beschreibung und/oder ein Bild des Kulturgutes (analog § 6 Abs. 1 Z 1) zu beinhalten.
(2) Auf die besonderen Erfordernisse für die Ausfuhr über die Grenzen des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft hinaus oder der Rückgabe von Kulturgut, das widerrechtlich aus einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft nach Österreich eingeführt wurde, wird verwiesen.
(3) Die Erteilung "offener Genehmigungen" im Sinne der "Verordnung (EG) Nr. 1526/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durchführung der VO (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern" ist möglich.
Kennzeichnung geschützter Denkmale
§ 11. (1) Jedes bewegliche oder unbewegliche Denkmal, dessen Erhaltung als im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen bescheidmäßig oder durch Verordnung (§ 2a DMSG) festgestellt wurde, kann mit einer Kennzeichnung gemäß § 12 DMSG versehen werden.
(2) Die Kennzeichnung hat zu enthalten:
Das Bundeswappen,
das Signet für "Denkmalschutz" gemäß Anhang I zum DMSG,
sowie nachfolgende Worte bzw. Wortgruppen in Blockbuchstaben:
(3) Im Hinblick auf eine stets das Denkmal schonende und möglichst auch optisch nicht beeinträchtigende Kennzeichnung kann diese durch die Materialwahl (Plakette, Aufkleber, Stempel und dergleichen) und die Form (Anordnung der Kennzeichenteile gemäß Abs. 2 etwa nebeneinander oder untereinander) den jeweiligen Umständen angepasst werden.
(4) Über die Berechtigung zur Kennzeichnung und die Art, in der sie im Sinne des Abs. 3 vorgenommen werden kann, ist den Eigentümern eine Bescheinigung auszustellen. Ohne eine solche Bescheinigung ist die Kennzeichnung nicht gestattet. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung und damit die Erteilung der Berechtigung zur Kennzeichnung besteht nicht.
(5) Gegen den Willen des (der) Eigentümer(s) (oder sonst dinglich Berechtigten) kann eine Kennzeichnung nur im Wege der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 31 DMSG) erfolgen.
Maßnahmen gemäß der Haager Konvention
§ 12. (1) Die Auswahl des Kulturgutes (der Denkmale) für die Liste gemäß § 13 Abs. 1 DMSG (Kulturgüterschutzliste) hat sich daran zu orientieren, dass es sich um Kulturgut im Sinne des § 13 Abs. 2 DMSG handelt, welches mit jenem Kulturgut vergleichbar ist, das von den anderen Vertragsstaaten der Haager Konvention (vor allem den Österreich benachbarten) üblicherweise in ihre Kulturgüterschutzlisten (oder vergleichbare Inventarien) als dem Schutz der Haager Konvention unterworfen aufgenommen wurde. Soweit es sich um Kulturgut handelt, das in seiner Art als spezifisch österreichisches Kulturgut mit dem Kulturgut anderer Staaten nicht unmittelbar vergleichbar ist, ist es zumindest mit seinen wichtigsten Vertretern in die Kulturgüterschutzlisten aufzunehmen, wenn es zugleich eine Bereicherung der Vielfalt des kulturellen Erbes aller Völker darstellt.
(2) Die unverwechselbare Bezeichnung der Kulturgüter in der Kulturgüterschutzliste hat sich an den für die Unterschutzstellung unbeweglicher und beweglicher Denkmale festgelegten Grundsätzen (§§ 2 und 6) zu orientieren. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung sind darüber hinaus die Kulturgüterschutzlisten sowie darauf basierende Kulturgüterschutzkarten in einer Weise mit Kennzeichnungen (wie etwa Koordinaten) zu versehen, dass auch vom militärischen Standpunkt aus eine optimale Berücksichtigung des Schutzes der betreffenden Kulturgüter möglich ist.
(3) Die Kennzeichen gemäß Artikel 16 der Haager Konvention (blau-weiße mit der Spitze nach unten gerichtete Schilder) können je nach Art der Verwendung aus unterschiedlichem Material und von unterschiedlicher Größe sein. Wenn aus der Kennzeichnung gemäß Artikel 16 und 17 der Haager Konvention der eigentliche Grund des Schutzes nicht klar hervorgeht, ist dies durch Zusatztafeln zu verdeutlichen (zB "Bibliothek", "Beginn des Ensembles").
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