Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Universaldienst für Postdienstleistungen (Post-Universaldienstverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-03-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 1 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, wird verordnet:

Erster Abschnitt

Allgemeines

Zweck der Verordnung

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist es, eine den Bedürfnissen der Kunden entsprechende, qualitativ hochwertige, flächendeckende und allgemein erschwingliche Versorgung mit den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Postdienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden die Zugangsmöglichkeiten der Kunden zu Universaldienstleistungen sowie die Qualität dieser Leistungen näher geregelt.

Umfang des Universaldienstes

§ 2. (1) Der Universaldienst im Sinne des Postgesetzes 1997 umfasst die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm und Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand.

(2) Die Definitionen gemäß § 2 Postgesetz 1997 gelten auch für diese Verordnung.

Post-Geschäftsstellen

§ 3. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen. Als Post-Geschäftsstelle gelten Postämter oder Postagenturen. Postämter werden vom Universaldienstbetreiber mit eigenem Personal betrieben; Postagenturen werden auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber betrieben.

(2) Durch das derzeit bestehende Netz an Post-Geschäftsstellen gilt eine flächendeckende Versorgung im Sinne des § 4 Postgesetz 1997 als gegeben.

(3) Ein Postamt darf nur geschlossen werden, wenn

1.

die kostendeckende Führung des Postamtes auf Grund mangelnder Kundennachfrage dauerhaft ausgeschlossen und

2.

die Erbringung des Universaldienstes durch eine Post-Geschäftsstelle oder durch Landzusteller (mobiles Postamt) gewährleistet ist.

(4) Vor der beabsichtigten Schließung eines Postamtes hat der Universaldienstbetreiber die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.

(5) Der Bewerbung eine Postagentur zu betreiben oder einem entsprechenden Vorschlag einer Gemeinde ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Eine solche vertragliche Vereinbarung darf keine unbillige Belastung für die Vertragspartner enthalten. Ist die Versorgung durch eine Postagentur nicht mehr möglich, ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls durch Landzusteller sicherzustellen.

Post-Geschäftsstellen

§ 3. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen. Als Post-Geschäftsstelle gelten Postämter oder Postagenturen. Postämter werden vom Universaldienstbetreiber mit eigenem Personal betrieben; Postagenturen werden auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber betrieben.

(2) Durch das derzeit bestehende Netz an Post-Geschäftsstellen gilt eine flächendeckende Versorgung im Sinne des § 4 Postgesetz 1997 als gegeben.

(3) Ein Postamt darf nur geschlossen werden, wenn

1.

die kostendeckende Führung des Postamtes auf Grund mangelnder Kundennachfrage dauerhaft ausgeschlossen und

2.

die Erbringung des Universaldienstes durch eine Post-Geschäftsstelle oder durch Landzusteller (mobiles Postamt) gewährleistet ist.

(4) Vor der beabsichtigten Schließung eines Postamtes hat der Universaldienstbetreiber die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.

(4a) Für die Prüfung der Unterlagen gemäß § 4 Abs. 5 Postgesetz 1997 steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Frist von sechs Monaten ab Einlangen der angeforderten Unterlagen zur Verfügung.

(5) Der Bewerbung eine Postagentur zu betreiben oder einem entsprechenden Vorschlag einer Gemeinde ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Eine solche vertragliche Vereinbarung darf keine unbillige Belastung für die Vertragspartner enthalten. Ist die Versorgung durch eine Postagentur nicht mehr möglich, ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls durch Landzusteller sicherzustellen.

Post-Geschäftsstellen

§ 3. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen. Als Post-Geschäftsstelle gelten Postämter oder Postagenturen. Postämter werden vom Universaldienstbetreiber mit eigenem Personal betrieben; Postagenturen werden auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber betrieben.

(2) Durch das derzeit bestehende Netz an Post-Geschäftsstellen gilt eine flächendeckende Versorgung im Sinne des § 4 Postgesetz 1997 als gegeben.

(3) Ein Postamt darf nur geschlossen werden, wenn

1.

die kostendeckende Führung des Postamtes auf Grund mangelnder Kundennachfrage dauerhaft ausgeschlossen und

2.

die Erbringung des Universaldienstes durch eine Post-Geschäftsstelle oder durch Landzusteller (mobiles Postamt) gewährleistet ist.

(4) Vor der beabsichtigten Schließung eines Postamtes hat der Universaldienstbetreiber die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.

(5) Der Bewerbung eine Postagentur zu betreiben oder einem entsprechenden Vorschlag einer Gemeinde ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Eine solche vertragliche Vereinbarung darf keine unbillige Belastung für die Vertragspartner enthalten. Ist die Versorgung durch eine Postagentur nicht mehr möglich, ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls durch Landzusteller sicherzustellen.

Öffnungszeiten, Mindestangebot

§ 4. (1) Post-Geschäftsstellen sind an Werktagen täglich von Montag bis Freitag zu öffnen. Auf Grund spezifischer örtlicher Erfordernisse und der daraus resultierenden Bedürfnisse der Kunden sind die Öffnungszeiten auf Samstage, Sonn- und Feiertage oder auf eine Abendöffnungszeit auszuweiten. Die wöchentliche Öffnungszeit darf, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, 20 Stunden nicht unterschreiten; davon sind jene Post-Geschäftsstellen ausgenommen, die bereits derzeit weniger als 20 Stunden geöffnet haben.

(2) In allen Post-Geschäftsstellen sind alle Dienstleistungen anzubieten, welche die Kunden in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen, dazu gehört vor allem auch der Verkauf von Briefmarken.

Briefkästen

§ 5. (1) Der Erbringer des Universaldienstes ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Briefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicherzustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Briefkästen dürfen die Bedürfnisse der Kunden (§ 4 Abs. 1 Postgesetz 1997) nicht beeinträchtigt werden. Sie muss durch eine begründete gesamtwirtschaftliche Geschäftsstrategie gerechtfertigt sein; die Einhaltung der Laufzeitvorgaben muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten müssen Briefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall die Kunden, die in geschlossenen Siedlungsgebieten leben, im Umkreis von höchstens 1 000 m um ihren Wohnsitz einen Briefkasten erreichen können.

(2) Briefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten sind bei Bedarf Briefkästen auch entweder an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen. Am Briefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag ausgenommen Samstag (§ 7) möglich ist.

Zweiter Abschnitt

Qualität der Universaldienstleistungen

Zustellungen

§ 6. (1) Brief- und Paketsendungen sind an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen, soweit mit dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

(2) Die Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an den Empfänger zu erfolgen. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen eingerichtet wird. Die Zustellung von Paketsendungen erfolgt durch die persönliche Übergabe an den Empfänger. Ist eine persönliche Übergabe von Brief- oder Paketsendungen an den Empfänger nicht möglich, so können die Sendungen, soweit nicht anders mit dem Versender oder Empfänger vereinbart, an einen Ersatzempfänger übergeben werden.

(3) Die Zustellung über Landabgabekästen ist im bisherigen Umfang zulässig. Eine Ausweitung der Zustellung über Landabgabekästen über den derzeitigen Umfang hinaus ist nur im Einvernehmen mit den betroffenen Empfängern zulässig.

(4) Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen, fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen oder ist die Zustellung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden, so kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Empfänger ist vorab darüber zu informieren; es ist ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen.

Zustellfrequenz

§ 7. Brief- und Paketsendungen sind von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertag, täglich zuzustellen, soweit mit dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

Laufzeiten für Briefsendungen

§ 8. (1) Die an einem Werktag ausgenommen Samstag bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und zu einem Anteil von 98% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von vier Werktagen ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Infomail (Direktwerbung). Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.

(2) Für ankommende grenzüberschreitende Priority-Briefsendungen gelten für die Zustellung ab Übergabe an den Betreiber des Universaldienstes die gleichen Laufzeitvorgaben wie für nationale Briefsendungen. Als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle rechtzeitig vor der letzten Abholung übergeben werden. Ausgenommen sind Briefsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

(3) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden Priority-Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgenommen Samstag bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.

(4) Die Vorgaben gemäß Abs. 2 und 3 dienen dazu, die Erfüllung der Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität sicherzustellen.

Laufzeiten für Paketsendungen

§ 9. (1) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind binnen einer Woche zuzustellen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.

(2) Für ankommende grenzüberschreitende Pakete gelten für die Zustellung ab Übergabe an den Betreiber des Universaldienstes die gleichen Laufzeitvorgaben wie für nationale Paketsendungen. Als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle rechtzeitig vor der letzten Abholung übergeben werden.

(3) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.

Dritter Abschnitt

Information, Weiterentwicklung, Übergangsbestimmung

Informationspflichten

§ 10. (1) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:

1.

Laufzeiten für Briefsendungen;

2.

Laufzeiten für Paketsendungen;

3.

Zustellfrequenz;

4.

Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;

5.

Anzahl und Veränderungen bei Briefkästen;

6.

Anzahl der Reklamationen.

(2) Der Universaldienstbetreiber hat binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Regulierungsbehörde einen schriftlichen Bericht über den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erreichten Stand der Erbringung des Universaldienstes an Hand der Kennwerte gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

Weiterentwicklung des Universaldienstes

§ 11. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Kundenbedürfnisse weiterzuentwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit Postdienstleistungen und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Möglichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch Postagenturen zu prüfen.

(2) Der Universaldienstbetreiber hat die Regulierungsbehörde über die den Universaldienst betreffenden und für die nächsten zwei Jahre geplanten Maßnahmen, wie insbesondere über die flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen, zu informieren. Diese Information ist erstmalig gemeinsam mit der Information gemäß § 10 Abs. 1 und in der Folge jeweils alle zwei Jahre bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen.

Übergangsbestimmung

§ 12. (1) Die Laufzeiten für Briefsendungen (§ 8) und für Paketsendungen (§ 9) müssen im Laufe des Jahres 2004 erreicht werden. Für grenzüberschreitende Priority-Briefsendungen gelten bis dahin die Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität.

§ 12a. § 3 Abs. 4a tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und mit 30. Juni 2009 außer Kraft.

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