Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung derTätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz)Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten(E-Geldgesetz) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden(NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.)[CELEX-Nr.: 300L0028, 300L0046]
Artikel I
Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung derTätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz)
E-Geld-Institute
§ 1. (1) Wer berechtigt ist, elektronisches Geld (E-Geld) auszugeben (§ 1 Abs. 1 Z 20 BWG; E-Geldgeschäft) ist ein E-Geld-Institut und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(2) E-Geld-Institute sind auch
zur Erbringung eng mit dem E-Geldgeschäft verknüpfter Dienstleistungen finanzieller und nichtfinanzieller Art, wie der Verwaltung von E-Geld durch Wahrnehmung operativer und sonstiger mit der Ausgabe von E-Geld verbundener Aufgaben, sowie zur Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel mit Ausnahme der Gewährung jeglicher Form von Kredit und
zur Speicherung von Daten als Dienstleistung im Auftrag anderer Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen berechtigt.
Geschäftsbeschränkungen
§ 2. (1) E-Geld-Institute, die nicht auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, dürfen, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, nur die in § 1 Abs. 2 angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.
(2) E-Geld-Institute dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem von ihnen ausgegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen.
(3) Für E-Geld-Institute, die auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 und der §§ 3 bis 5, 8 und 9 Abs. 1 nicht.
Kapitalanlagebeschränkungen
§ 3. (1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in folgenden Aktiva zu veranlagen:
Aktiva gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d BWG oder
Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A gemäß § 2 Z 20 BWG oder
Schuldtitel, die
hinreichend liquide sind,
qualifizierte Aktiva im Sinne von § 2 Z 38 BWG sind und
von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Anlagen dürfen das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geldinstituts nicht übersteigen; § 27 BWG ist anzuwenden.
(3) Zur Absicherung gegen Marktrisiken, die sich aus der Ausgabe von E-Geld und aus den in Abs. 1 genannten Anlagen ergeben, können E-Geldinstitute hinreichend liquide zins- und devisenbezogene, bilanzunwirksame Posten in Form börsengehandelter abgeleiteter Instrumente (keine solchen des Freiverkehrs) verwenden, wenn sie täglichen Einschusssätzen unterworfen sind, oder wenn es sich um Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14 Kalendertagen handelt. Die Verwendung abgeleiteter Instrumente im Sinne von Satz 1 ist nur zulässig, wenn die vollständige Ausschaltung des Marktrisikos beabsichtigt ist und - soweit möglich - auch erreicht wird.
(4) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist ermächtigt, durch Verordnung angemessene Grenzen für die Marktrisiken festzulegen, die E-Geldinstitute bei den in Abs. 1 genannten Anlagen eingehen dürfen. Sie hat hiebei die Funktionsfähigkeit des E-Geldwesens sowie die berechtigten Interessen der E-Geldinhaber zu berücksichtigen.Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(5) Aktiva im Sinne von Abs. 1 sind nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 206 HGB) zu bewerten.
(6) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes, kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Vollziehung von § 70 Abs. 4 BWG zulassen, dass die Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes bis zu einem Betrag von höchstens 5 vH dieser Verbindlichkeiten oder einem Betrag in Höhe der gesamten Eigenmittel des E-Geldinstituts - je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist - durch andere als die in Abs. 1 genannten Aktiva gedeckt sind.
Kapitalanlagebeschränkungen
§ 3. (1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in nachstehenden Aktiva zu veranlagen:
Folgende Aktiva, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von 0 vH zu versehen wären:
Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind,
Forderungen an den Bund, die Länder und Gemeinden sowie Zentralstaaten und Zentralbanken,
Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften,
Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralstaaten oder Zentralbanken sowie der Europäischen Gemeinschaften;
Sichteinlagen bei Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären;
Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Aktivposten, die gemäß § 22a mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;
Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, die mit einem höheren Risikogewicht als 20 vH zu versehen wären, sofern
die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,
der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und
das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;
(2) Die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Anlagen dürfen das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geldinstituts nicht übersteigen; § 27 BWG ist anzuwenden.
(3) Zur Absicherung gegen Marktrisiken, die sich aus der Ausgabe von E-Geld und aus den in Abs. 1 genannten Anlagen ergeben, können E-Geldinstitute hinreichend liquide zins- und devisenbezogene, bilanzunwirksame Posten in Form börsengehandelter abgeleiteter Instrumente (keine solchen des Freiverkehrs) verwenden, wenn sie täglichen Einschusssätzen unterworfen sind, oder wenn es sich um Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14 Kalendertagen handelt. Die Verwendung abgeleiteter Instrumente im Sinne von Satz 1 ist nur zulässig, wenn die vollständige Ausschaltung des Marktrisikos beabsichtigt ist und - soweit möglich
- auch erreicht wird.
(4) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist ermächtigt, durch Verordnung angemessene Grenzen für die Marktrisiken festzulegen, die E-Geldinstitute bei den in Abs. 1 genannten Anlagen eingehen dürfen. Sie hat hiebei die Funktionsfähigkeit des E-Geldwesens sowie die berechtigten Interessen der E-Geldinhaber zu berücksichtigen.Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(5) Aktiva im Sinne von Abs. 1 sind nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 206 HGB) zu bewerten.
(6) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes, kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Vollziehung von § 70 Abs. 4 BWG zulassen, dass die Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes bis zu einem Betrag von höchstens 5 vH dieser Verbindlichkeiten oder einem Betrag in Höhe der gesamten Eigenmittel des E-Geldinstituts - je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist - durch andere als die in Abs. 1 genannten Aktiva gedeckt sind.
Eigenmittel
§ 4. (1) Ein E-Geld-Institut muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 BWG in Höhe von mindestens 2 vH des höheren der beiden folgenden Werte verfügen: aktueller Betrag oder Durchschnitt der für die vorhergehenden sechs Monate ermittelten Summe seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes.
(2) Hat ein E-Geld-Institut seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht sechs Monate lang ausgeübt, so muss es über Eigenmittel in Höhe von mindestens 2 vH des höheren der beiden folgenden Werte verfügen: aktueller Betrag oder Sechsmonatsziel der Summe seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes. Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten des E-Geld-Instituts auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes muss aus dem Geschäftsplan des E-Geld-Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu ändern ist.
Meldungen
§ 5. (1) Die E-Geld-Institute haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 3 und 4 nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 der Finanzmarktaufsichtsbehörde gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen E-Geldwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 an sie zu verzichten. Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(4) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 3 ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
Geldrücktausch
§ 6. (1) Der Inhaber von E-Geld kann während dessen Gültigkeitsdauer von dem E-Geld-Institut, das das betreffende E-Geld ausgegeben hat, den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass dieses dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.
(2) Im Vertrag zwischen dem ausgebenden E-Geld-Institut und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.
(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. Dieser darf zehn Euro nicht überschreiten.
Übergangsbestimmungen
§ 7. Wer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften das E-Geldgeschäft betreiben durfte, hat, damit diese Berechtigung aufrecht bleibt, bis zum 31. Juli 2002 einen Antrag auf Umschreibung dieser Berechtigung auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, geht diese Berechtigung mit Ablauf des 31. Juli 2002 unter. Sollte der Antragsteller nicht auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, hat er gleichzeitig mit dem Antrag unter der Bedingung der Erteilung der Konzession für das E-Geldgeschäft die ihm sonst erteilten Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 BWG zurückzulegen oder auch einen Antrag auf Erteilung einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG zu stellen. §§ 4f BWG sind anzuwenden. Bei rechtzeitig gestelltem Antrag bleibt die Berechtigung zur Durchführung der E-Geldtätigkeit im bisher bestehenden Rahmen vorläufig bis zur Entscheidung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über den Antrag auf Umschreibung der Berechtigung auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG aufrecht.
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 8. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat den E-Geld-Instituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 4, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung des E-Geld-Institutes;
5 vH über dem jeweiligen Basiszinssatz der Unterschreitung der Veranlagung gemäß § 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.
§ 9. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den Vorschriften über den Geldrücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts einen/eine StaatskommissärIn und dessen/deren StellvertreterIn für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die StaatskommissärInnen und deren StellvertreterInnen handeln als Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 9. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den Vorschriften über den Geldrücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts einen/eine StaatskommissärIn und dessen/deren StellvertreterIn für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die StaatskommissärInnen und deren StellvertreterInnen handeln als Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. April 2002 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. April 2002 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 1
(Anm.: Zu § 3, BGBl. I Nr. 45/2002)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).