Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G)
Abkürzung
EZA-G
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Teil
Begriffsbestimmungen und Grundsätze
§ 1. (1) Der Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwicklungspolitik zu leisten.
(2) Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beeinträchtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen:
die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel führen soll,
die Sicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung, sowie
die Erhaltung der Umwelt und den Schutz natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige Entwicklung.
(4) Die österreichische Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien geleitet. Bei allen Maßnahmen sind
die Zielsetzungen der Regierungen und der betroffenen Bevölkerung in den Entwicklungsländern in Bezug auf Geschwindigkeit und Form des Entwicklungsprozesses sowie deren Recht auf Wahl des eigenen Entwicklungsweges,
die Integration der Maßnahmen in das soziale Umfeld unter besonderer Beachtung kultureller Aspekte und die Verwendung angepasster Technologie sowie
die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern
(5) Der Bund berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können.
I. Teil
Begriffsbestimmungen und Grundsätze
§ 1. (1) Der Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwicklungspolitik zu leisten.
(2) Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beeinträchtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen:
die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel führen soll,
die Sicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung, sowie
die Erhaltung der Umwelt und den Schutz natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige Entwicklung.
(4) Die österreichische Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien geleitet. Bei allen Maßnahmen sind
die Zielsetzungen der Regierungen und der betroffenen Bevölkerung in den Entwicklungsländern in Bezug auf Geschwindigkeit und Form des Entwicklungsprozesses sowie deren Recht auf Wahl des eigenen Entwicklungsweges,
die Integration der Maßnahmen in das soziale Umfeld unter besonderer Beachtung kultureller Aspekte und die Verwendung angepasster Technologie
die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie
in sinnvoller Weise die Bedürfnisse von Kindern und von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
(5) Der Bund berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können.
§ 2. (1) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere
Vorhaben, die vom Bund durchgeführt werden,
die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.
(3) Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondere
Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
Bildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern,
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer,
Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,
Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien,
Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen,
entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich.
§ 2. (1) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden. Diese Maßnahmen können von der ADA (§ 6) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere
Vorhaben, die vom Bund durchgeführt werden,
die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.
(3) Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondere
Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
Bildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern,
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer,
Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,
Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien,
Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen,
entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich,
Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern im Sinne der in § 1 Abs. 3 verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik, unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,
Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit.
§ 3. (1) Als Entwicklungsländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jene Länder und Gebiete, die jeweils im Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9) aufgezählt sind. Bei der Auswahl ist die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellte Liste der Entwicklungshilfeempfänger zu berücksichtigen.
(2) Entwicklungsorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, sofern Entwicklungszusammenarbeit zu ihren satzungsmäßigen Zielen und ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit gehört. Den Entwicklungsorganisationen sind Einrichtungen insbesondere der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Länder, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Unternehmen gleichzuhalten, soweit sie Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 leisten.
II. Teil
Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2
§ 4. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Dreijahresprogramm (§ 9) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 unmittelbar entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen Völkerrechtssubjekten leisten, sofern sichergestellt ist, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(2) Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und damit deren zivilgesellschaftliche und öffentliche Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung seiner Leistungen Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung heranzuziehen, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.
(3) Die Bedingungen, unter denen Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Abs. 1 erbracht werden, sind im Einzelnen in Ressortübereinkommen oder privatrechtlichen Verträgen festzulegen.
II. Teil
Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Dreijahresprogramm (§ 9) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 unmittelbar entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen Völkerrechtssubjekten leisten, sofern sichergestellt ist, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(2) Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und damit deren zivilgesellschaftliche und öffentliche Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung seiner Leistungen Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung heranzuziehen, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.
(3) Die Bedingungen, unter denen Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Abs. 1 erbracht werden, sind im Einzelnen in Ressortübereinkommen oder privatrechtlichen Verträgen festzulegen.
§ 5. (1) Der Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit Aufträge sowie - auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen - Förderungen vergeben.
(2) Der Bund kann im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms Aufträge zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit vergeben.
(3) Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 in Betracht.
(4) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.
§ 5. (1) Der Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit Aufträge sowie auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen Förderungen vergeben.
(2) Der Bund kann im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms Aufträge zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit vergeben.
(3) Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 in Betracht.
(4) Die ADA (§ 6) kann Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.
Das Außer-Kraft-Treten wurde formell nicht in der Novelle BGBl. I
Nr. 65/2003 angeordnet; vgl. jetzt § 20.
§ 6. (1) Förderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b können in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht.
(2) In dem bei der Gewährung einer Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:
die Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;
die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;
alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen würden, unverzüglich zu melden;
einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;
Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;
nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.
(3) Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung des Bundes und eine Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts oder zur vorzeitigen Zurückzahlung des Kredites - im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag - vorzusehen, insbesondere
wenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der Europäischen Gemeinschaft über für die Förderungsgewährung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;
⋯
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