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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M117 nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Lithiumzellen und -batterien bei Produktionsabläufen mit weniger als 100 Lithiumzellen und -batterien sowie für Prototypen, die zum Prüfen befördert werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Ratifikationstext

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

Deutschland 15. Juni 2001

Norwegen 6. August 2001

Tschechische Republik 12. Oktober 2001

Frankreich 22. November 2001

1.

Abweichend von Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1 und 2 sowie Rn. 2906 des ADR dürfen Lithiumzellen und -batterien bei Produktionsabläufen mit weniger als 100 Lithiumzellen und -batterien sowie Prototypen zum Prüfen unter den nachfolgenden Bedingungen befördert werden.

2.

Die Prüfbedingungen des Unterabschnittes 38.3 des "Manual of Tests and Criteria" für Lithiumzellen und -batterien bei Produktionsabläufen mit weniger als 100 Lithiumzellen und -batterien sowie für Prototypen, die zum Prüfen befördert werden, finden keine Anwendung.

3.

Die Grenzen für den Lithiumgehalt nach Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 2 finden keine Anwendung.

4.

Die Zellen und Batterien müssen in einem Fass (Trommel) aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus Metall, Kunststoff oder Holz als Außenverpackung befördert werden und diese Verpackungen müssen die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen.

5.

Alle sonstigen Bestimmungen des ADR sind anzuwenden.

6.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.