VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Slowakisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 20. Jänner 1999 bzw. 3. April 2001 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 16 Abs. 1 mit 3. April 2001 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Slowakische Regierung, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt (in den betroffenen Gebieten Österreichs und der Slowakei der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien auf der Straße und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene/Binnenschiffahrt) zu regeln,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt notwendig ist,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen, entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart:
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger – auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
– Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),
vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten werden muß, und
vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr).
Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES KOMBINIERTEN VERKEHRS
Artikel 3
Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Artikel 4
Förderung des Kombinierten Verkehrs
(1) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.
(2) Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
(3) Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z 1 und 2 und deren Konkretisierung haben die Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt, das einen untrennbaren Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
Artikel 5
Grenzabfertigung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
Artikel 6
Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr
Die Vertragsparteien werden der Erfüllung des AGTC (Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen), dem TER-Projekt (Transeuropäische Eisenbahn) sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen.
TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Beförderungen zwischen dem anderen Vertragsstaat und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei das Gebiet des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.
(2) Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
Standardgenehmigungen (Loco-,Transit-, und Drittlandverkehr),
eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
(3) Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.
Artikel 8
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht:
Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren höchstzulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
die Überführung von Leichen;
die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
(3) Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.
Artikel 9
Inhalt der Genehmigung
(1) Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
(2) Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Unternehmers;
amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
höchstzulässige Nutzlast und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;
Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
Dauer der Gültigkeit.
(3) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
(4) Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(5) Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(6) Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Artikel 10
Kabotageverbot
(1) Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
(2) Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Artikel 11
Sanktionsbestimmungen
(1) Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen, einzuhalten.
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht die Sanktionen aus, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates auferlegt werden können, auf dessen Hoheitsgebiet der Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften begangen wurde.
Artikel 12
Kontingente
(1) Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
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