Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Einführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-03-06
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-03-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 wird verordnet:

§ 1. In der Zeit vom 7. März 2002, 0.00 Uhr bis 13. März 2002, 12.00 Uhr dürfen die Binnengrenzen zu Italien und Deutschland sowie die Binnengrenzen an den Flüghäfen Wien, Graz, Linz, Salzburg, Klagenfurt und Innsbruck nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 13. März 2002 um 12.01 Uhr außer Kraft.

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