Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Einführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 wird verordnet:
§ 1. In der Zeit vom 7. März 2002, 0.00 Uhr bis 13. März 2002, 12.00 Uhr dürfen die Binnengrenzen zu Italien und Deutschland sowie die Binnengrenzen an den Flüghäfen Wien, Graz, Linz, Salzburg, Klagenfurt und Innsbruck nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 13. März 2002 um 12.01 Uhr außer Kraft.
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