Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies (Organisationsberatung)“, Lehrgang „Organisationsberatung“, Akademie für Sozialarbeit Vorarlberg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-04-01
Status Aufgehoben · 2005-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 79a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:

§ 1. Die Akademie für Sozialarbeit Vorarlberg ist berechtigt, den Lehrgang “Organisationsberatung” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Organisationsberatung” hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Organisationsberatung)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.