Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Supervisorin und Coach“ und „Akademischer Supervisor und Coach“, Lehrgang „Supervision und Coaching“, Akademie für Sozialarbeit Vorarlberg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-04-01
Status Aufgehoben · 2005-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:

§ 1. Die Akademie für Sozialarbeit Vorarlberg ist berechtigt, den Lehrgang „Supervision und Coaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Supervision und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor und Coach“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.

§ 5. Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und „Akademischer Supervisor“, Lehrgang „Supervision und Coaching“, BGBl. II Nr. 151/2000, tritt mit Ablauf des 31. März 2002 außer Kraft.

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