Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße und der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 64 Rechberg Straße wird im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz wie folgt bestimmt:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz wie folgt bestimmt:
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Krottendorf und Weiz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 61/64 1/97-13 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316 064/15-III/6/01 vom 27. Februar 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.