Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 15 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 wird verordnet:
§ 1. Der „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
§ 2. Die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ hat den Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unverzüglich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu melden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.