Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „International Management Center Krems-Gesellschaft m.b.H.“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 15 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 wird verordnet:

§ 1. Der „International Management Center Krems-Gesellschaft m. b.H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.

§ 2. Die „International Management Center Krems-Gesellschaft m. b.H.“ hat den Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unverzüglich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu melden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.