Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 78/2012.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 78/2012.
§ 1. Die im § 5 Abs. 4 BHG aufgezählten Aufgaben werden
den Landesschulräten (einschließlich des Stadtschulrates für Wien),
dem Naturhistorischen Museum in Wien,
dem Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum in Wien
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 78/2012.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im BGBl. II folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 727/1995, tritt hiemit außer Kraft.
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