Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 78/2012.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 78/2012.
§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
Naturhistorisches Museum in Wien,
Pathologisch-anatomisches Bundesmuseum in Wien werden der Buchhaltung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Wien übertragen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 78/2012.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit der Verlautbarung im BGBl. II folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 728/1995, tritt hiemit außer Kraft.
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