Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
Ausgewähltes Unternehmen
§ 1. Der Bundesminister für Inneres überträgt mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 ihm übertragene Aufgaben der Zivildienstverwaltung nach Durchführung eines Vergabeverfahrens an das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, das diese Aufgaben unter ausschließlicher Inanspruchnahme der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. wahrnimmt.
Übertragene Aufgaben
§ 2. Die Übertragung gemäß § 1 umfasst die in den Abschnitten III, V und VI genannten Aufgaben. Davon ausgenommen sind die Vollziehung der §§ 12a, 12b, 13 Abs. 1 Z 1 und 16 sowie die in diesen Abschnitten vorgesehenen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen.
Verwendung personenbezogener Daten
§ 3. (1) Der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. sind zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ausschließlich folgende Datenarten vom Bundesministerium für Inneres zu übermitteln:
Daten über die Identität des Zivildienstpflichtigen und Daten, die seine Erreichbarkeit ermöglichen,
Daten über die körperliche Eignung der Zivildienstpflichtigen, soweit dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist,
Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten der Zivildienstpflichtigen,
Daten des Verfahrens zur Feststellung der Zivildienstpflicht,
Daten des Verfahrens zur Zuweisung und zur Leistung des Zivildienstes, sofern dieser noch nicht vollständig abgeleistet ist, ansonsten im Einzelfall über Antrag des Zivildienstpflichtigen oder bei Nachweis eines berechtigten Interesses und
Daten über die Identität der Rechtsträger und deren Zivildiensteinrichtungen sowie Daten, die ihre Erreichbarkeit ermöglichen.
(2) Soweit es sich um strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 oder sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG handelt, sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des besonderen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen zu ergreifen; soweit automationsunterstützte Verarbeitung eingesetzt wird, dürfen Übermittlungen nur in verschlüsselter Form erfolgen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004,
G 36/04-16 und V 20/04-16, dem Bundesminister für Inneres zugestellt
am 20. Oktober 2004, die §§ 2 bis 4 der Verordnung über die
Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung
(Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2002, als gesetzwidrig
aufgehoben und ausgesprochen, dass § 1 der Verordnung über die
Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung
(Übertragungs-Verordnung) idF BGBl. II Nr. 140/2002 gesetzwidrig war
(vgl. BGBl. II Nr. 414/2004).
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
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