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Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes

Geltender Text a fecha 2002-03-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 sowie der Anlage 1 Z 12.15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet:

Ausbildung

§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang in Verbindung mit einer praktischen Verwendung.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

1.

die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes sowie des Humanitären Völkerrechtes,

2.

die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in den Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das für eine Verwendung im militärpharmazeutischen Dienst erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Versorgungswesens und des militärischen Führungsverfahrens sowie die notwendigen Kenntnisse aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,

3.

die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Sanitätsmaterial,

4.

verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf den Gebieten seiner pharmazeutischen Ausbildung sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes Fachwissen auf dem Gebiet der Wehr- und Katastrophenmedizin

§ 3. (1) Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1 bis 3 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann im Inland oder im Ausland absolviert werden.

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

§ 4. (1) Zum Ausbildungslehrgang können Beamte der Verwendungsgruppe M BO 1, H 1 oder M ZO 1 zugelassen werden, die

1.

ein für die Verwendung erforderliches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben,

2.

die Prüfung für den Apothekerberuf erfolgreich abgeschlossen haben und

3.

eine mindestens sechsmonatige praktische Verwendung im militärpharmazeutischen Dienst erfolgreich absolviert haben.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist auf dem Dienstweg beim Bundesministerium für Landesverteidigung spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

§ 5. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der Vortragsstunden versäumt, so ist die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Hat der Kandidat den Ausbildungslehrgang absolviert, so ist er von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Seminararbeit. Dem Kandidaten ist zu Beginn des Ausbildungslehrganges ein Thema aus dem Bereich der Wehrpharmazie bekannt zu geben, über das er bis eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung eine Seminararbeit vorzulegen hat. Bei der Festlegung des Themas ist auf die Verwendung des Kandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

1.

Rechtskunde (Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Verwaltungsverfahrensrecht, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Wehrrecht, Humanitäres Völkerrecht);

2.

Führungs- und Organisationslehre;

3.

Truppenführung und Truppenlogistik;

4.

österreichische Sanitätsvorschriften (insbesondere gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen);

5.

Organisation des Sanitätsdienstes;

6.

das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde.

(3) In den Gegenständen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 ist die Prüfung jeweils als Teilprüfung vor Einzelprüfern abzulegen.

(4) Der Kandidat kann zur Prüfung in den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Einzelprüfungen zugelassen werden.

(5) Eine nicht bestandene Einzelprüfung kann frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.

Prüfungskommission

§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zum Vorsitzenden und seinen Stellvertretern der Prüfungskommission sind Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der Verwendungsgruppen A1 oder A, M BO 1 oder H 1, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 oder a oder Hochschullehrer zu bestellen.

(3) Der Prüfer des im § 7 Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstandes muss rechtskundig sein.

(4) Sofern die Dienstprüfung nicht von einem Einzelprüfer abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission in Senaten zu entscheiden. Der Senat hat neben dem Senatsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter aus höchstens drei Mitgliedern zu bestehen.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.