VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in Berücksichtigung der Tatsache, daß das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postministerium der Ungarischen Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der Straße mit Lastkraftwagen vom 21. Dezember 1960 auf Grund politischer, wirtschaftlicher, verkehrspolitischer und ökologischer Gegebenheiten eine Änderung verlangt,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene, mit dem Binnenschiff und im Kombinierten Verkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten zu regeln, wobei die Frage der Abgabenpflicht beziehungsweise Steuerpflicht im Transportbereich den nationalen Regelungen vorbehalten ist und von dieser Vereinbarung nicht berührt wird, ohne jede Diskriminierung aus Gründen der Nationalität,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Ungarns der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt notwendig ist,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt vor allem durch die Techniken des kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart:
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Österreich und Ungarn.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
– Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,
– Güterverkehr auf der Schiene,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
Kombinierter Verkehr
die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal (Vorlaufverkehr), sowie
die Güterbeförderung vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten werden muß, sowie
die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger (Nachlaufverkehr).
Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Anhänger und Sattelanhänger.
Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER VERKEHR
Artikel 3
Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat:
Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zwischen Österreich und Ungarn zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fordern sie die Eisenbahnunternehmen auf, wettbewerbsfähige Angebote zu erarbeiten, welche durch besondere Beförderungsqualität, kurze Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig sind.
Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Artikel 4
Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs
(1) Die Vertragsparteien beauftragen die Eisenbahnunternehmen, die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen Wien und Budapest verstärkt fortzuführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich
der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten Linienführung,
der für eine höhere Geschwindigkeit und für eine größere Radsatzlast geeigneten Fahrweggestaltung,
der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden Traktionsstromversorgung,
der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden sicherungstechnischen Einrichtungen,
des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen,
der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals,
der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven), um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen,
der Einrichtung eines zwischen den Eisenbahnunternehmen kompatiblen, EDV-gestützten Güterinformationssystems,
der Ausschöpfung aller Möglichkeiten, um die Vertrauensübernahme von Güterwagen im Schienengüterverkehr zwischen Österreich und Ungarn einzuführen,
der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger Güter.
(3) Die Vertragsparteien werden auch dafür Sorge tragen, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
(4) Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in einem Zusatzprotokoll festgelegt.
Artikel 5
Grenzabfertigung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten zwischen Österreich und Ungarn im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien darauf hinzuwirken, die technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe in den Terminals wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
Artikel 6
Ausbau von Eisenbahnverbindungen
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß neben der Eisenbahnverbindung Wien-Hegyeshalom-Budapest auch den anderen Eisenbahnverbindungen zwischen Österreich und Ungarn, insbesondere den Verbindungen Ebenfurth-Sopron-Györ und Neusiedl/See-Fertöszentmiklos Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien ein Konzept für die Verbesserung des Angebots und die damit verbundenen Maßnahmen erarbeiten.
IV. STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, grundsätzlich einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
Standardgenehmigungen,
eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
Artikel 8
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht:
Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
die Beförderung von Postsendungen;
die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
die Überführung von Leichen;
die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden;
die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
Artikel 9
Inhalt der Genehmigung
(1) Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
(2) Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Unternehmers;
amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
Dauer der Gültigkeit.
(3) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
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