Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG)
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde muss Beweismittel, die in den Akten der Bundeswettbewerbsbehörde enthalten sind, auf Anordnung eines nationalen Gerichts nur dann offenlegen, wenn die Beweismittel nicht mit zumutbarem Aufwand von einer anderen Partei oder von Dritten erlangt werden können. Interne Schriftstücke der Bundeswettbewerbsbehörde und der Schriftverkehr zwischen den Wettbewerbsbehörden sowie zwischen Wettbewerbsbehörden und Strafverfolgungsbehörden sind zu keinem Zeitpunkt offen zu legen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde legt zu keinem Zeitpunkt Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen offen.
Abkürzung
WettbG
Kooperation der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren
§ 13b. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.
Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11 und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Abkürzung
WettbG
Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11a und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Abs. 1 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
(3) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde über nach der Strafprozessordnung ermittelte personenbezogene Daten Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere die Durchsetzung des Kartellverbotes gemäß § 1 KartG 2005 und Art. 101 AEUV, relevant sind.
Abkürzung
WettbG
Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11a und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Abs. 1 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
WettbG
Amtshilfe
§ 14. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11a und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Abs. 1 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
(3) Wenn die Bundeswettbewerbsbehörde nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Namen und auf Rechnung einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchende Wettbewerbsbehörde) eine Hausdurchsuchung (§ 12) oder Befragung (§ 11 Abs. 2) durchführt, dürfen die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder benannt wurden, unter der Aufsicht der Bediensteten der Bundeswettbewerbsbehörde der Hausdurchsuchung oder der Befragung beiwohnen und diese bei der Hausdurchsuchung oder Befragung unterstützen.
(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung der Befugnisse nach den §§ 11, 11a und 12, im Namen und auf Rechnung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde prüfen, ob Unternehmer oder Unternehmervereinigungen Ermittlungsmaßnahmen und Fest- oder Abstellungsentscheidungen von Zuwiderhandlungen oder Entscheidungen über Verpflichtungszusagen oder einstweilige Verfügungen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nicht befolgt haben. Ebenso kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums um eine derartige Prüfung ersuchen.
(5) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann bei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde verlangen, dass diese die im Rahmen der Amtshilfe nach Abs. 3, 4 oder § 14a entstandenen vertretbaren Kosten vollständig trägt. Die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde getätigten Zahlungen können sodann absetzend verbucht werden. Wird die Bundeswettbewerbsbehörde von einer durch sie ersuchten Behörde um Kostenerstattung für ihr Tätigwerden nach Abs. 3, 4, § 14a ersucht, so hat sie die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese vertretbar sind. Diese Kosten sind aus dem betrieblichen Sachaufwand der Bundeswettbewerbsbehörde zu bestreiten.
Abkürzung
WettbG
Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz
§ 14a. (1) Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Inland zu:
jegliche Art vorläufiger Beschwerdepunkte betreffend mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder Entscheidungen über solche Zuwiderhandlungen,
andere in Verfahren zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zuzustellen sind, sowie
sonstige Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 oder 102 AEUV stehen.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Zustellung von Schriftstücken gemäß Abs. 1 ersuchen.
(3) Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11a Abs. 4 oder 5 mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Vollstreckung dieser Entscheidungen ersuchen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldstrafe oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann.
(4) Wird ein an das Kartellgericht zu richtendes Ersuchen bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dieses von Amts wegen an das Kartellgericht weiterzuleiten.
(5) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Abs. 1 bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden.
Abkürzung
WettbG
Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz
§ 14a. (1) Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Inland zu:
jegliche Art vorläufiger Beschwerdepunkte betreffend mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder Entscheidungen über solche Zuwiderhandlungen,
andere in Verfahren zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zuzustellen sind, sowie
sonstige Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 oder 102 AEUV stehen.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Zustellung von Schriftstücken gemäß Abs. 1 ersuchen.
(3) Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11a Abs. 4 oder 5 mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Vollstreckung dieser Entscheidungen ersuchen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldstrafe oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann.
(4) Wird ein an das Kartellgericht zu richtendes Ersuchen bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dieses von Amts wegen an das Kartellgericht weiterzuleiten.
(5) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Abs. 1 bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus erlassen werden.
Abkürzung
WettbG
Vertretung
§ 15. (1) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, vor allen Behörden und Gerichten selbst aufzutreten, sofern nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann mit ihrer Vertretung auch die Finanzprokuratur oder einen Rechtsanwalt betrauen.
Wettbewerbskommission
§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Dauer von vier Jahren berufen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor (Stellvertreter) der Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.
Wettbewerbskommission
§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.
Abkürzung
WettbG
Wettbewerbskommission
§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.
Abkürzung
WettbG
Wettbewerbskommission
§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, der Kommission alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist auf Ersuchen der Kommission berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgesetzt. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.
Abkürzung
WettbG
Wettbewerbskommission
§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, der Kommission alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Auf die Mitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist auf Ersuchen der Kommission berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgesetzt. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.
Abkürzung
WettbG
Wettbewerbskommission
§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, der Kommission alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Auf die Mitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist auf Ersuchen der Kommission berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festgesetzt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.
Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten derZusammenschlusskontrolle
§ 17. (1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu beim Kartellgericht angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben.
(4) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der Kommission nach Abs. 1 keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.
(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 3 unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen.
(6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle
§ 17. (1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu beim Kartellgericht angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben.
(4) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der Kommission nach Abs. 1 keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.
(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 4 unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen.
(6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
Abkürzung
WettbG
Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle
§ 17. (1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben.
(4) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der Kommission nach Abs. 1 keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.
(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 4 unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen.
(6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
Abkürzung
WettbG
Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle
§ 17. (1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben.
(4) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der Kommission nach Abs. 1 keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.
(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 4 unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 IFG aufzunehmen.
(6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
Abkürzung
WettbG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
WettbG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
WettbG
Verweisungen
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung
des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - betraut.
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung
des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - betraut.
(2) In den Fällen, in denen die Bundeswettbewerbsbehörde zur Bescheiderlassung zuständig ist, entscheidet sie in oberster Instanz. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
Abkürzung
WettbG
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung
des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – betraut.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Abkürzung
WettbG
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung
des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – betraut.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Abkürzung
WettbG
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung
des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastuktur – betraut.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
In-Kraft-Treten
§ 21. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
Abkürzung
WettbG
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(6) § 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.
Abkürzung
WettbG
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(6) § 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.
(7) Der § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 gilt für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
Abkürzung
WettbG
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(6) § 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.
(7) Der § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 gilt für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
(8) § 10 Abs. 1 und 1a sowie § 11 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 3 außer Kraft.
Abkürzung
WettbG
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(6) § 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.
(7) Der § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 gilt für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
(8) § 10 Abs. 1 und 1a sowie § 11 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 3 außer Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 2 Abs. 1 Z 10 außer Kraft.
Abkürzung
WettbG
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(6) § 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.
(7) Der § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 gilt für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
(8) § 10 Abs. 1 und 1a sowie § 11 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 3 außer Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 2 Abs. 1 Z 10 außer Kraft.
(10) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. § 11a. Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 11b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Kronzeugenanträge anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden. Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 176/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
WettbG
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(6) § 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.
(7) Der § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 gilt für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
(8) § 10 Abs. 1 und 1a sowie § 11 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 3 außer Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 2 Abs. 1 Z 10 außer Kraft.
(10) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. § 11a. Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 11b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Kronzeugenanträge anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden. Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 176/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
WettbG
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(6) § 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.
(7) Der § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 gilt für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
(8) § 10 Abs. 1 und 1a sowie § 11 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 3 außer Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 2 Abs. 1 Z 10 außer Kraft.
(10) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. § 11a. Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 11b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Kronzeugenanträge anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden. Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 176/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5, § 6, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 2 und 6, § 11b Abs. 4, § 14a Abs. 5, § 16 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 10 Abs. 4 bis 5 und § 10a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt angemeldet werden.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Artikel V
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1993, BGBl. Nr. 125/1993, über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG) außer Kraft. Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Art. I §§ 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Art. II und III treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.
(3) – (7) (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)
Abkürzung
WettbG
Artikel V
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 2 Z 79, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)
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