Verordnung der Bundesregierung betreffend das Bundes-Ehrenzeichen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz), BGBl. I Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern. In der Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit rotweißrotem Stoff überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge.
(2) Das Kleinod wird auf dem linken Revers oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die halbe Größe des Originals nicht überschreiten soll, ist gestattet.
§ 2. Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Bundesminister einzubringen, in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen, die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind sie beim Bundeskanzler einzubringen.
§ 3. Über die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens erhalten die Beliehenen eine vom verleihenden Bundesminister ausgefertigte Urkunde.
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