Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnungen des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Aquakultur sowie im Zusammenhang mit der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik erlassen worden sind.
(2) Ziel der Verordnung ist es, einerseits die Grundlagen eines lauteren Wettbewerbs zu verbessern und andererseits auf Grund der Vielfalt des Angebotes an Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur eine Mindestinformation der Verbraucher über die Hauptmerkmale der Erzeugnisse zu gewährleisten.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnungen des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Aquakultur sowie im Zusammenhang mit der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik erlassen worden sind.
(2) Ziel der Verordnung ist es, einerseits die Grundlagen eines lauteren Wettbewerbs zu verbessern und andererseits auf Grund der Vielfalt des Angebotes an Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur eine Mindestinformation der Verbraucher über die Hauptmerkmale der Erzeugnisse zu gewährleisten.
Zuständige Stelle
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung folgender Vorschriften:
der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21. Jänner 2000 S 22,
der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, ABl. Nr. L 278 vom 23. Oktober 2001 S 6,
der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, ABl. Nr. L 261 vom 20. Oktober 1993 S 1, sowie
dieser Verordnung.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft wird mit der Durchführung der Kontrolle betraut.
(3) Ab 1. Juni 2002 ist anstelle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft das Bundesamt für Ernährungssicherheit für die Kontrolle zuständig.
Zuständige Stelle
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung folgender Vorschriften:
der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21. Jänner 2000 S 22,
der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, ABl. Nr. L 278 vom 23. Oktober 2001 S 6,
der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, ABl. Nr. L 261 vom 20. Oktober 1993 S 1, sowie
dieser Verordnung.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft wird mit der Durchführung der Kontrolle betraut.
(3) Ab 1. Juni 2002 ist anstelle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft das Bundesamt für Ernährungssicherheit für die Kontrolle zuständig.
Ausnahmeregelungen
§ 3. Folgende Angaben gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung nicht erforderlich:
die Produktionsmethode, wenn aus der Handelsbezeichnung sowie dem Fanggebiet eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Im Zweifelsfall ist die Produktionsmethode anzugeben;
alle Angaben, wenn Fischer oder Aquakulturerzeuger ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen und der Wert in keinem Fall 20 Euro pro Kauf übersteigt.
Ausnahmeregelungen
§ 3. Folgende Angaben gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung nicht erforderlich:
die Produktionsmethode, wenn aus der Handelsbezeichnung sowie dem Fanggebiet eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Im Zweifelsfall ist die Produktionsmethode anzugeben;
alle Angaben, wenn Fischer oder Aquakulturerzeuger ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen und der Wert in keinem Fall 20 Euro pro Kauf übersteigt.
Handelsbezeichnungen
§ 4. Als Handelsbezeichnungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gelten die im Österreichischen Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) Kapitel B35 "Fisch und Fischerzeugnisse" angeführten Bezeichnungen.
Handelsbezeichnungen
§ 4. Als Handelsbezeichnungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gelten die im Österreichischen Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) Kapitel B35 "Fisch und Fischerzeugnisse" angeführten Bezeichnungen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 5. (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und der Europäischen Gemeinschaft
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(2) Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 5. (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und der Europäischen Gemeinschaft
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(2) Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 6. Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975, und des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 6. Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975, und des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
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