Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Technical Communication)“, Universitätslehrgang „Master Programm Technische Kommunikation“ der Donau-Universität Krems
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 79a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:
§ 1. Die oder der Vorsitzende der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Master Programm Technische Kommunikation” den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Technical Communication)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, wenn die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Technical Communication)”, BGBl. II Nr. 373/1998, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
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