Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Finanzmanagerin“ und „Akademischer Finanzmanager“, Lehrgang „Finanzmanagement“, Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-05-01
Status Aufgehoben · 2005-04-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:

§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Finanzmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Finanzmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Finanzmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Finanzmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Finanzmanager“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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