Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters" und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Business Administration (11. MBA-Verordnung)", Lehrgang „Finanzmanagement (MBA)", Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:
§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Finanzmanagement (MBA)” als „Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Finanzmanagement (MBA)” als „Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Finanzmanagement (MBA)” hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration”, abgekürzt „MBA”, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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