(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFS
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Argentinien III 151/2008 Australien III 51/2002 Belgien III 151/2008 Belize III 144/2006 Bolivien III 144/2006 Bulgarien III 130/2013 Chile III 151/2008 Dänemark III 144/2006 Deutschland III 151/2008 Estland III 151/2008 Finnland III 144/2006 Frankreich III 130/2013 Griechenland III 151/2008 Indien III 144/2006 Irland III 130/2013 Italien III 144/2006 Jamaika III 144/2006 Kamerun III 51/2002 Katar III 144/2006 Korea/R III 144/2006 Kroatien III 51/2002 Kuwait III 144/2006 Libanon III 144/2006 Liberia III 144/2006 Litauen III 144/2006 Malta III 130/2013 Niederlande III 51/2002, III 130/2013 Norwegen III 51/2002 Panama III 144/2006 Polen III 151/2008 Portugal III 130/2013 Russische F III 90/2007 Saudi-Arabien III 51/2002 Slowakei III 51/2002 Slowenien III 144/2006 Spanien III 51/2002 Tschechische R III 51/2002 Uruguay III 144/2006 Vereinigtes Königreich III 144/2006 Zypern III 144/2006
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Australien, Kamerun, Kroatien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Saudi-Arabien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen -mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen -werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.8]:
Frankreich
Argentinien
Die Argentinische Republik wird jene Vorrechte und Immunitäten, wie sie im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofes festgesetzt sind, verabschiedet am 23. Mai 1997 in New York, den Mitgliedern des Sekretariates des Internationalen Seegerichtshofes gewähren, die Staatsangehörige bzw. ständig wohnhaft in ihrem Hoheitsgebiet sind, in dem Ausmaß, wie es zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Hinblick auf steuerliche und zollrechtliche Angelegenheiten werden diese Mitglieder die innerstaatlichen Gesetze in ihrem Hoheitsgebiet zu befolgen haben.
Italien
Im Hinblick auf das genannte Übereinkommen legt Italien die Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 4 dahingehend aus, dass damit ausschließlich auf seitens des Gerichtshofs bezahlte Einkünfte verwiesen wird, was Ausnahmen für Einkünfte aus anderen Quellen ausschließt.
Niederlande
Die Niederlande haben am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen (nunmehr die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Fassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
in der Erwägung, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung des Internationalen Seegerichtshofs vorsieht,
in der Erkenntnis, daß der Gerichtshof die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten genießen soll, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind,
im Hinblick darauf, daß das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, daß die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen,
in der Erkenntnis, daß an Verfahren Beteiligte und Bedienstete des Gerichtshofs die Vorrechte und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben erforderlich sind -
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Argentinien III 151/2008 Australien III 51/2002 Belgien III 151/2008 Belize III 144/2006 Bolivien III 144/2006 Bulgarien III 130/2013 Chile III 151/2008 Dänemark III 144/2006 Deutschland III 151/2008 Estland III 151/2008 Finnland III 144/2006 Frankreich III 130/2013 Griechenland III 151/2008 Indien III 144/2006 Irland III 130/2013 Italien III 144/2006 Jamaika III 144/2006 Kamerun III 51/2002 Katar III 144/2006 Korea/R III 144/2006 Kroatien III 51/2002 Kuwait III 144/2006 Libanon III 144/2006 Liberia III 144/2006 Litauen III 144/2006 Malta III 130/2013 Niederlande III 51/2002, III 130/2013, III 96/2025 Norwegen III 51/2002 Panama III 144/2006 Polen III 151/2008 Portugal III 130/2013 Russische F III 90/2007 Saudi-Arabien III 51/2002 Slowakei III 51/2002 Slowenien III 144/2006 Spanien III 51/2002 Timor-Leste III 96/2025 Tschechische R III 51/2002 Uruguay III 144/2006 Vereinigtes Königreich III 144/2006 *Zypern III 144/2006
Sonstige Textteile
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2025)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Australien, Kamerun, Kroatien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Saudi-Arabien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen -mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen -werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.8]:
Frankreich
Argentinien
Die Argentinische Republik wird jene Vorrechte und Immunitäten, wie sie im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofes festgesetzt sind, verabschiedet am 23. Mai 1997 in New York, den Mitgliedern des Sekretariates des Internationalen Seegerichtshofes gewähren, die Staatsangehörige bzw. ständig wohnhaft in ihrem Hoheitsgebiet sind, in dem Ausmaß, wie es zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Hinblick auf steuerliche und zollrechtliche Angelegenheiten werden diese Mitglieder die innerstaatlichen Gesetze in ihrem Hoheitsgebiet zu befolgen haben.
Italien
Im Hinblick auf das genannte Übereinkommen legt Italien die Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 4 dahingehend aus, dass damit ausschließlich auf seitens des Gerichtshofs bezahlte Einkünfte verwiesen wird, was Ausnahmen für Einkünfte aus anderen Quellen ausschließt.
Niederlande
Die Niederlande haben am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen (nunmehr die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 23. Juli 2014 die Anwendung des Übereinkommens auf Aruba erstreckt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Fassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
in der Erwägung, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung des Internationalen Seegerichtshofs vorsieht,
in der Erkenntnis, daß der Gerichtshof die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten genießen soll, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind,
im Hinblick darauf, daß das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, daß die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen,
in der Erkenntnis, daß an Verfahren Beteiligte und Bedienstete des Gerichtshofs die Vorrechte und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben erforderlich sind -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
“Seerechtsübereinkommen” bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 1 ) vom 10. Dezember 1982;
“Statut” bezeichnet das in Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene Statut des Internationalen Seegerichtshofs;
“Vertragsstaaten” bezeichnet Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
“Gerichtshof” bezeichnet den Internationalen Seegerichtshof;
“Mitglied des Gerichtshofs” bezeichnet ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofs oder eine nach Artikel 17 des Statuts für die Zwecke eines besonderen Falles bestimmte Person;
“Kanzler” bezeichnet den Kanzler des Gerichtshofs und schließt jeden Bediensteten des Gerichtshofs ein, der als Kanzler tätig wird;
“Bedienstete des Gerichtshofs” bezeichnet den Kanzler sowie das sonstige Personal der Kanzlei;
“Wiener Übereinkommen” bezeichnet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen 2 ).
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann
Verträge schließen,
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
vor Gericht stehen.
Artikel 3
Unverletztlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs
Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen unverletzlich.
Artikel 4
Flagge und Emblem
Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.
Artikel 5
Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder
(1) Der Gerichtshof genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfaßt jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, der Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
(3) In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
(4) Der Gerichtshof schließt für Fahrzeuge, die sich in seinem Eigentum befinden oder in seinem Namen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.
Artikel 6
Archive
Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind jederzeit unverletztlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten.
Artikel 7
Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes
Hält es der Gerichtshof für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz zu tagen oder seine Aufgaben anderweitig wahrzunehmen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.
Artikel 8
Nachrichtenverkehr
(1) Bei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats, soweit dies mit den internationalen Verpflichtungen des betreffenden Staates vereinbar ist, keine weniger günstige Behandlung, als der Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr.
(2) Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten Kommunikationsmittel sowie Verschlüsselungen einsetzen. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs ist unverletztlich.
(3) Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen Befreiung von jeder direkten Steuer; es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
(2) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände.
(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit der Regierung dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden. Der Gerichtshof genießt ferner Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.
Artikel 10
Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben
(1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.
(2) Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.
Artikel 11
Besteuerung
(1) Gehälter, Bezüge und Zulagen der Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sind von der Besteuerung befreit.
(2) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Mitglieder oder Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten, wenn diese Mitglieder oder Bediensteten diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen.
(3) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Mitglieder und frühere Bedienstete des Gerichtshofs gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.
Artikel 12
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen
(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben
⋯
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