Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung folgender Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission:
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 297 vom 21. November 1996 S 1, insbesondere des Art. 2 und
Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 156 vom 13. Juni 2001 S 9.
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung folgender Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission:
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 297 vom 21. November 1996 S 1, insbesondere des Art. 2 und
Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 156 vom 13. Juni 2001 S 9.
Marktnotierungen
§ 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen (Güteklassen) zugrunde zu legen, die in den Vermarktungsnormen vorgesehen sind.
Marktnotierungen
§ 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen (Güteklassen) zugrunde zu legen, die in den Vermarktungsnormen vorgesehen sind.
Werbung
§ 3. Für ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EG-Vermarktungsnorm vorgesehenen Klasse (Güteklasse) geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Werbung
§ 3. Für ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EG-Vermarktungsnorm vorgesehenen Klasse (Güteklasse) geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Datenbank der Unternehmer
§ 4. (1) Die Datenbank gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Datenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt sowie der Ab-Hof-Verkauf.
(2) Die Unternehmer werden gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Erzeugerorganisationen, Sortierungs- und Verpackungsstellen, Verteilerzentren;
Kategorie 2: Großhandel;
Kategorie 3: Einzelhandel, Verkaufsstände und selbstvermarktende Erzeuger.
(3) Die Mindestkontrollfrequenz je Betrieb und Jahr beträgt für Unternehmer
der Kategorie 1 vier Kontrollen und
der Kategorie 2 zwei Kontrollen.
(4) Betriebe der Kategorie 3 sind so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.
(5) Die Kontrollstellen haben die Datenbank der Unternehmer und allfällige Änderungen betreffend die Datenbank der koordinierenden Behörde zu übermitteln.
(6) Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.
Datenbank der Unternehmer
§ 4. (1) Die Datenbank gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Datenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt sowie der Ab-Hof-Verkauf.
(2) Die Unternehmer werden gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Erzeugerorganisationen, Sortierungs- und Verpackungsstellen, Verteilerzentren;
Kategorie 2: Großhandel;
Kategorie 3: Einzelhandel, Verkaufsstände und selbstvermarktende Erzeuger.
(3) Die Mindestkontrollfrequenz je Betrieb und Jahr beträgt für Unternehmer
der Kategorie 1 vier Kontrollen und
der Kategorie 2 zwei Kontrollen.
(4) Betriebe der Kategorie 3 sind so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.
(5) Die Kontrollstellen haben die Datenbank der Unternehmer und allfällige Änderungen betreffend die Datenbank der koordinierenden Behörde zu übermitteln.
(6) Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.
Strafbestimmungen
§ 5. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse (Güteklasse) wirbt,
entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, in Verkehr bringt,
entgegen Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt,
entgegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,
entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 den Aufkleber verwendet,
entgegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 die Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nicht der für das Gebiet der Verarbeitung zuständigen Kontrollstelle zurücksendet,
entgegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 Verpackungen mit Erzeugnissen, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, ohne Angabe über die industrielle Zweckbestimmung in Verkehr bringt,
entgegen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt sowie
entgegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in Rechnungen und Begleitpapieren die Klasse und das Ursprungsland der Erzeugnisse und gegebenenfalls die industrielle Zweckbestimmung des Erzeugnisses nicht angibt.
Strafbestimmungen
§ 5. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse (Güteklasse) wirbt,
entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, in Verkehr bringt,
entgegen Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt,
entgegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,
entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 den Aufkleber verwendet,
entgegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 die Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nicht der für das Gebiet der Verarbeitung zuständigen Kontrollstelle zurücksendet,
entgegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 Verpackungen mit Erzeugnissen, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, ohne Angabe über die industrielle Zweckbestimmung in Verkehr bringt,
entgegen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt sowie
entgegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in Rechnungen und Begleitpapieren die Klasse und das Ursprungsland der Erzeugnisse und gegebenenfalls die industrielle Zweckbestimmung des Erzeugnisses nicht angibt.
Schlussbestimmungen
§ 6. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. Nr. 577/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/1997 außer Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 6. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. Nr. 577/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/1997 außer Kraft.
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