Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei ausländischen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2002 wird verordnet:
§ 1. Unternehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben und deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 22 000 € nicht übersteigen, können für die Umsätze aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 vH des aus der genannten Tätigkeit erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) berechnen, wenn sie für keine der genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung eine Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ausstellen.
§ 2. Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im § 1 genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung zusammenhängen.
§ 3. Wird die abziehbare Vorsteuer nach § 1 berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.
§ 4. Diese Verordnung ist auf Umsätze und Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. März 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
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