Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2002
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
274/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
274/2003).
Die Betragsgrenze für das Jahr 2002 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2001 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 ergeben, beträgt:
für das Burgenland: 41 409 €;
für das Land Kärnten: 103 503 €;
für das Land Niederösterreich: 259 094 €;
für das Land Oberösterreich: 254 369 €;
für das Land Salzburg: 106 749 €;
für das Land Steiermark: 208 658 €;
für das Land Tirol: 133 483 €;
für das Land Vorarlberg: 72 042 €;
für das Land Wien: 422 888 €.