Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bediensteten des Landes Kärnten sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände dieses Landes gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-04-27
Status Aufgehoben · 2005-02-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 11 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1981, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf die Bediensteten gemäß § 2 Abs. 3 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Bedienstete" und "der Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

2.

in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Name des Dienstgebers"

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Verbot von Ausnahmen

§ 2. Von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA dürfen keine Ausnahmen zugelassen werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.