ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. März 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Juni 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK BELARUS, Im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a)

Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;

b)

Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

c)

Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d)

geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht nur, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsnamen, Goodwill und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Know-how;

e)

öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

a)

jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

b)

jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

c)

jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder eines Drittstaates gegründet wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat.

(3) bezeichnet der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ Aktivitäten, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei durchgeführt werden.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, über das dieser Staat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausüben kann.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen und damit verbundene Aktivitäten in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt derartige Investitionen und damit verbundene Aktivitäten in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Keine Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei insbesondere, aber nicht nur, was die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die Veräußerung ihrer Investitionen betrifft, eine weniger günstige Behandlung als sie ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten gewährt, je nachdem welches die günstigere Behandlung ist.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

a)

einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b)

einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c)

einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

ARTIKEL 4

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung. Eine derartige Entschädigung hat dem tatsächlichen Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung oder bevor die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investition ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.

(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 5

Entschädigung für Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt. Die sich daraus ergebenden Zahlungen sind frei transferierbar.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden durch:

a)

Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder

b)

Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

ARTIKEL 6

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert ohne ungebührliche Verzögerung Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere aber nicht ausschließlich:

a)

der Anfangsbeträge und zusätzlichen Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;

b)

von Beträgen, die zur Bestreitung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;

c)

der Erträge;

d)

der Rückzahlung von Darlehen;

e)

der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f)

einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 dieses Abkommens;

g)

Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie Steuerhinterziehungen zulassen.

(3) Unbeschadet Absatz 1 und 2 kann jede Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung von Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren sowie die Erfüllung von Urteilen in Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren durch die billige, nichtdiskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften gewährleisten.

(4) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers gemäß den geltenden Devisenbestimmungen anwendbaren Wechselkurs.

(5) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei festgelegt.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung, gelten die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

ARTIKEL 8

Andere Verpflichtungen

(1) Enthalten die Rechtsvorschriften und Bestimmungen einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung, die sie im Hinblick auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen:

a)

einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder

b)

einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem genannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung besteht.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

ARTIKEL 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

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