VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer Grenzübergangsstelle an der gemeinsamen Staatsgrenze, einer auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grenzabfertigungsanlage und über den Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und Szentgotthárd
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. April 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die Vertragsparteien) haben
im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Staaten,
gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *1) vom 15. Mai 1992 sowie
im Hinblick auf die Einverständniserklärung gemäß Artikel 10 des von der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn in Wien, am 24. November 1998 unterzeichneten Abkommens über den Eisenbahntransitverkehr des in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd gelegenen österreichisch-ungarischen Industrieparks *2),
Folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992
*2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 127/1999
Kapitel I
Errichtung einer Grenzübergangsstelle zwischen den Wirtschaftsparks
Heiligenkreuz und Szentgotthárd und einer auf österreichischem
Staatsgebiet liegenden gemeinsamen Grenzabfertigungsanlage
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen Grenzstein C 99/2 und C 99/3 eine Grenzübergangsstelle.
(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf:
Mitarbeiter der "Businesspark Heiligenkreuz GmbH" (im weiteren: Wirtschaftspark Heiligenkreuz) und der "Industriepark Szentgotthárd Wirtschaftsförderungs- und Investitions-GmbH" (im weiteren: Wirtschaftspark Szentgotthárd) (beide im Weiteren: die Wirtschaftsparks) und Mitarbeiter von in den Wirtschaftsparks angesiedelten Unternehmen jeweils im Fußgänger- und im Kraftfahrzeugverkehr sowie auf für den Verkehr bestimmten Maschinen der genannten Unternehmen oder Gesellschaften (zB Staplern, Kleintransportern, Lademaschinen), die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Grenze überqueren;
den Verkehr von Waren mit Ausgangsort oder Bestimmungsort in den Wirtschaftsparks;
den Verkehr von Waren zwischen Unternehmen, die in den Wirtschaftsparks angesiedelt sind und miteinander eine Produktionskooperation führen;
den Verkehr von Waren, die in den Wirtschaftsparks Produktions- oder Dienstleistungsprozessen unterzogen werden.
(3) Die Grenzabfertigung von Gefahrguttransporten, ausgenommen von Versandstücken der Klassen 3 bis 6 und 8 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unter Einhaltung der diesbezüglichen ADR-Vorschriften, von unter die Bestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 fallendem gefährlichen Abfall und von Waren, die unter eine veterinärbehördliche Kontrolle fallen, ist ausgeschlossen. Unter phytosanitäre Kontrolle fallende Waren können jeweils mit Einzelgenehmigung transportiert werden.
Artikel 2
(1) Die Öffnungszeit der Grenzübergangsstelle wird mit Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr bestimmt.
(2) An österreichischen oder ungarischen arbeitsfreien Tagen ist die Grenzübergangsstelle außer Betrieb.
(3) Der Benützungsumfang und die Öffnungszeiten sind an der Grenzabfertigungsstelle sowie im jeweiligen Staatsgebiet der Vertragsparteien gut sichtbar anzubringen.
(4) Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Stellen der österreichischen Vertragspartei für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden.
Artikel 3
(1) Die Grenzabfertigung durch die Dienstpersonen der Vertragsparteien erfolgt auf österreichischem Staatsgebiet auf dem Gebiet des Wirtschaftsparks Heiligenkreuz in einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.
(2) Die österreichische Vertragspartei sorgt im Wege des Betreibers für die unentgeltliche Bereitstellung der zur Tätigkeit notwendigen Diensträume der österreichischen und ungarischen Dienstpersonen. Sie trägt die Betriebskosten, dies mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der ungarischen Dienstpersonen.
(3) Die österreichische Vertragspartei ermöglicht der ungarischen Vertragspartei das Betreiben der von ihr sichergestellten Telekommunikations- und Datenverwaltungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Anschlüsse an das entsprechende Netzwerk der ungarischen Vertragspartei.
(4) Die österreichische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr durchführen können.
Artikel 4
Die Zone für die ungarischen Bediensteten erstreckt sich auf:
- den für die Durchführung der Grenzabfertigung bestimmten Teil des Wirtschaftsparks Heiligenkreuz samt den darauf befindlichen Abfertigungseinrichtungen und Abstellplätzen für Personen- und Lastfahrzeuge (Amtsplatz),
- die private Landstraße, welche von der öffentlichen Landstraße Nr. 7459 bis zur gemeinsamen Kontrollstelle führt, von der Staatsgrenze bis hin zur Grenzabfertigungsanlage,
- die auf der österreichischen Seite gelegenen Strecke der genannten privaten Landstraße, von der Staatsgrenze bis hin zur Kontrolllinie,
- die Strecke zwischen den Ein- und Ausfahrschranken,
- die Fahrspuren auf den Ein- und Ausfahrseiten und auf die an diesen errichteten Rampen,
- die für die Durchführung der zur Grenzabfertigung bestimmten Amts- und Sozialräumlichkeiten.
Artikel 5
(1) Das Passieren der Grenzübergangsstelle ist aus dem Kreise der in Artikel 1 Absatz 2 lit. a der vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen ausschließlich jenen visumfrei, jedoch mit gültigem Reisedokument gestattet, die einen an gut sichtbarer Stelle getragenen Aufstecker (einschließlich Photo), aus dem seine Berechtigung abgeleitet werden kann, mit sich führen. Die in Artikel 1 Absatz 2 lit. a der vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen dürfen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausschließlich die zu ihrer eigenen Nutzung dienenden bzw. die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Güter bei sich führen. Die Mitarbeiter der Wirtschaftsparks dürfen sich im Falle einer Grenzüberschreitung gemäß der vorliegenden Vereinbarung ausschließlich auf dem Gebiet der Wirtschaftsparks aufhalten.
Kapitel II
Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Wirtschaftsparks
Heiligenkreuz und Szentgotthárd
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Bau einer Verbindungsstraße zwischen dem österreichischen und dem ungarischen Teil der Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und Szentgotthárd, die die Staatsgrenze zwischen Grenzsteinen C 99/2 und C 99/3 überschneidet, unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Verbindungsstraße vom Wirtschaftspark Heiligenkreuz und vom Wirtschaftspark Szentgotthárd entsprechend den genehmigten Plänen und auf eigene Kosten als eigene Investition errichtet wird.
(3) Die Verbindungsstraße gilt in zollrechtlicher Hinsicht als Nebenweg.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien schließen die vorliegende Vereinbarung für unbestimmte Zeit ab. Die Vereinbarung tritt am ersten Tage des
(zweiten) Monats nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Jede der Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
(3) Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die vorliegende Vereinbarung verliert am 90. (neunzigsten) Tage nach der Entgegennahme des Kündigungsschreibens ihre Rechtskraft.
(4) Die vorliegende Vereinbarung erlischt unabhängig von der Kündigung, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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