Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
In Wien:
| Verkauf | zu Euro |
|---|---|
| Grundstück Nr. 2266/1 Baufläche, inneliegend in EZ 2941, Grundbuch 01657 Leopoldstadt | 18 640 581,96 |
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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