Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie über den landwirtschaftlichen Betrieb (Invekos-Umsetzungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5, 6 und 15, 101, 105 und 108 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992 S 1,
der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 327 vom 12. Dezember 2001 S 11,
der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinsamer Marktorganisationen hinsichtlich des Betriebsbegriffes und der Erzeugereigenschaften,
der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992 S 1, und
sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund derer die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
Abschnitt
Landwirtschaftliche Betriebskooperationen
Kriterien für Betriebskooperation
§ 3. (1) Eine Betriebskooperation im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn
sie einen eigenen Produktionszweig umfasst, der von den beteiligten Betrieben vollständig zur gemeinsamen Bewirtschaftung ausgegliedert wurde,
sie von den an ihr beteiligten Betrieben wirtschaftlich eigenständig geführt wird,
sie im Wesentlichen mit Produktionsfaktoren (insbesondere Maschinen, Gebäude, Grund und Boden) bewirtschaftet wird, über welche die Betriebskooperation selbständig verfügen kann, und
deren Betriebsinhaber eine juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig vom rechtlichen Status der Vereinigung und ihrer Mitglieder, ist.
(2) Die gemäß § 5 anerkannten Betriebskooperationen gelten als eigene Betriebe hinsichtlich der Gewährung von Prämien oder Förderungen sowie hinsichtlich der Erhebung der Zusatzabgabe im Milchsektor.
Verfahren zur Anerkennung von Betriebskooperationen
§ 4. (1) Die AMA hat Betriebskooperationen auf Antrag anzuerkennen.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Verzeichnis der an der Betriebskooperation beteiligten Betriebe und deren Anteil an der Betriebskooperation,
Gegenstand der Betriebskooperation,
getrennt für jeden beteiligten Betrieb eine Aufstellung der an die Betriebskooperation übertragenen sowie der weiterhin im Verfügungsbereich des beteiligten Betriebs bleibenden Produktionsfaktoren und eine Zusammenstellung der Ausstattung der Betriebskooperation mit der Angabe, ob die Produktionsfaktoren ins Eigentum der Betriebskooperation übertragen wurden oder ihr nur zur Nutzung überlassen wurden,
die Grundsätze, nach denen die Ergebnisaufteilung erfolgen soll,
Darstellung des voraussichtlichen Jahresarbeitsbedarfs der Betriebskooperation und seiner Deckung,
Bezeichnung und Rechtsform des Betriebsinhabers sowie
vertretungsbefugte Organe.
(3) Die Antragsteller haben gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen:
den Vertrag über die Gründung der Betriebskooperation,
eine Darstellung über die wesentlichen Auswirkungen bezüglich Produktionsumfang, Kosten, Arbeitsbedarf sowie eventueller sonstiger Auswirkungen der gemeinsamen im Vergleich zur getrennten Bewirtschaftung und
im Falle von Personengemeinschaften Solidarhaftungserklärungen sämtlicher Mitglieder.
(4) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Rahmen dieses Abschnitts ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
Anerkennung von Betriebskooperationen
§ 5. (1) Betriebskooperationen sind anzuerkennen, wenn
die Kriterien gemäß § 3 Abs. 1 und die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 vorliegen und
sie nicht zu dem Zweck gegründet wurden, ein höheres Prämienvolumen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen oder anderer Förderungen zu erreichen oder bestehende Förderungsauflagen von beteiligten Betrieben zu umgehen.
(2) Die Anerkennung erfolgt mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres, wenn der Antrag gemäß § 4 bis spätestens 30. Juni vollständig mit allen notwendigen Unterlagen bei der AMA einlangt. Bei Anträgen, die nach dem 30. Juni oder unvollständig bis zum 30. Juni einlangen, hat die AMA das für den Wirksamkeitsbeginn maßgebliche Kalenderjahr im Bescheid festzustellen. Wenn es sich um eine Betriebskooperation in einem Bereich handelt, auf den die Verordnung über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor anzuwenden ist, tritt anstelle des Kalenderjahres der nächstfolgende bzw. der bescheidmäßig festzustellende Zwölfmonatszeitraum.
Mitteilungspflichten
§ 6. Die vertretungsbefugten Organe der Betriebskooperation haben jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7. (1) Der Betriebsinhaber der Betriebskooperation und die Betriebsinhaber der beteiligten Betriebe haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der AMA (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für eine Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Fall automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Betriebsinhaber auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
Widerruf
§ 8. (1) Wenn die für die Bewilligung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wegfallen, sind erteilte Bewilligungen zu widerrufen. Die AMA hat im Widerrufsbescheid festzustellen, ob der Widerruf mit Beginn des laufenden oder mit Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam wird. Die AMA hat hiefür zu berücksichtigen, wann die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Bewilligung weggefallen sind und ob vor Wegfall dieser Voraussetzungen die anerkannte Betriebskooperation Anträge auf Prämien oder Förderungen gestellt hat und die dafür maßgeblichen Bedingungen eingehalten wurden.
(2) Wenn außer in Fällen höherer Gewalt aus Gründen, die dem Betriebsinhaber oder den Betriebsinhabern der beteiligten Betriebe anzulasten sind, eine Prüfung, ob die zur Aufrechterhaltung der Bewilligung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse noch vorhanden sind, nicht durchgeführt werden kann, sind erteilte Bewilligungen mit Wirkung ab dem Kalenderjahr zu widerrufen, für das eine beabsichtigte Prüfung verweigert wurde.
(3) Wenn es sich um eine Betriebskooperation in einem Bereich handelt, auf den die Verordnung über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor anzuwenden ist, tritt anstelle des Kalenderjahres sinngemäß der in Betracht kommende Zwölfmonatszeitraum.
Abschnitt
Betriebsübergabe
Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen
§ 9. Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA die Übertragung bis spätestens 30. Juni des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen.
Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen
§ 10. Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
Sonderbestimmungen für die Schlachtprämie
§ 11. Wird ein Betrieb während der Zeiträume gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, (ABl. Nr. L 281 vom 4. November 1999 S 30) übertragen, so ist abweichend von § 10 die Prämie wie folgt zu gewähren:
dem Erzeuger, der das Tier während des zweimonatigen Haltezeitraums gehalten hat, wenn die Übertragung während des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 vorgesehenen Zeitraumes, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, erfolgt,
in den übrigen Fällen dem Übernehmer.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Rückforderungen
§ 12. Die AMA kann unter Anwendung des Art. 49 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 von der Rückforderung eines Betrages pro Betriebsinhaber und Prämienzeitraum
von weniger als 50 Euro (Zinsen nicht inkludiert), sofern eine Beihilfemaßnahme betroffen ist,
von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert), sofern mehrere Beihilfemaßnahmen betroffen sind,
§ 13. Zur Berechnung der Zinsen gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
§ 14. (1) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA unter Anwendung des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.
(2) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.
Auszahlung bei Neuberechnung
§ 14a. Die AMA kann bei Neuberechnungen von der Gewährung einer Beihilfe absehen, wenn der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Beihilfeantrag und Maßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.
Feststellungsbescheid
§ 15. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.
Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen, BGBl. II Nr. 18/1999, und
die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Direktzahlungen bei Betriebsübergaben, BGBl. II Nr. 149/2000,
(2) Die in Absatz 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf vor dem 1. Jänner 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.