Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6 440 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............ 460, davon 12 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ............... 400
Niederösterreich: ...... 460, davon 60 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ........ 780, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: .............. 1 035
Steiermark: ............ 475, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ................. 2 160
Vorarlberg: ............ 350
Wien: .................. 320, davon 100 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2002 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
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