Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Regulationsmedizin und ganzheitliche Methoden)“, Universitätslehrgang „Regulationsmedizin und ganzheitliche Methoden (MAS)“ der Donau-Universität Krems

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-06-01
Status Aufgehoben · 2006-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 79a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet:

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Regulationsmedizin und ganzheitliche Methoden (MAS)” der Donau-Universität Krems den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Regulationsmedizin und ganzheitliche Methoden)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

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