Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Seetaler Alpe
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, wird verordnet:
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St. Wolfgang-Kienberg.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wanderwege ausgenommen.
(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
bei den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St. Wolfgang-Kienberg.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe und
durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Seetaler Alpe, BGBl. II Nr. 262/2001, außer Kraft.
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