Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung in Mischtechnik bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln in landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-07-01
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 9 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Kursbesuchspflicht

§ 1. In landwirtschaftlichen Betrieben, dürfen im Rahmen eines anerkannten Tiergesundheitsdienstes unter Anleitung des Tierarztes für die eigene Tierproduktion Fütterungsarzneimittel hergestellt werden, wenn der Betriebsinhaber oder das damit befasste Personal seine Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gemäß § 2 nachweist und über eine gültige Kursbestätigung hierüber verfügt.

Ausbildungskurs

§ 2. (1) Der Betriebsinhaber oder das Personal gemäß § 1 haben den Ausbildungskurs in Mischtechnik bei der “Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH”, beim “Ländlichen Fortbildungsinstitut (LFI)” oder bei einer anderen Erwachsenenbildungseinrichtung zu absolvieren, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als für derartige Kurse geeignet in den “Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen” kundgemacht wurde. Dieser Kurs hat mindestens acht Unterrichtseinheiten (zu je mindestens fünfzig Minuten) zu umfassen und folgende Lehrinhalte zu enthalten:

1.

arzneimittelrechtliche Grundlagen;

2.

Technik und Ausstattung von Mischanlagen, Mischtechnik, Anwendersicherheit bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln, Hygiene und Dokumentation (Aufzeichnungen);

3.

Einsatz und Wirkungsweise von Arzneimitteln.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Kundmachung in den “Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen” einen bundesweit einheitlichen Lehrplan, mit dem die Lehrinhalte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 näher ausgeführt werden, und bundesweit einheitliche Lehrbehelfe für den Ausbildungskurs vorschreiben.

(3) Der Veranstalter gemäß § 2 Abs. 1 darf den Ausbildungskurs auch im Rahmen von thematisch verwandten Fortbildungsprogrammen durchführen.

(4) Der Veranstalter gemäß § 2 Abs. 1 hat jedem Kursteilnehmer, der den Ausbildungskurs erfolgreich absolviert hat, eine Kursbestätigung auszustellen.

(5) Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin sowie Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, der nachweislich die in Abs. 1 verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem in Abs. 1 vorgeschriebenen Studienausmaß im Lehrplan enthält, sind von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Abs. 1 ausgenommen. In diesem Fall ist den im ersten Satz angeführten Absolventen eine Bestätigung im Sinne des Abs. 4 vom jeweiligen Veranstalter der Ausbildung auszustellen.

Fortbildungskurse

§ 3. (1) Der gemäß § 2 Ausgebildete hat innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss des Ausbildungskurses erfolgreich einen Fortbildungskurs zu absolvieren. Innerhalb von fünf Jahren ab Ende jedes derart absolvierten Fortbildungskurses ist jeweils ein weiterer Fortbildungskurs erfolgreich abzuschließen. Wird ein Fortbildungskurs nicht rechtzeitig absolviert, so ist ein neuer Ausbildungskurs nach § 2 erforderlich.

(2) Der Fortbildungskurs hat speziell die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu beinhalten und mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen. § 2 gilt hiefür entsprechend.

Meldepflichten

§ 4. Landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 1 haben bei Aufnahme der Tätigkeit im Sinne des § 6 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Meldung, die den Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entspricht, abzugeben. Dieser Meldung ist die Bestätigung nach § 2 Abs. 4 oder 5 oder eine Kopie hievon anzuschließen. Die Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung der Fortbildungskurse sind ebenfalls im Original oder in Kopie unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Bei der Meldung gemäß § 4 darf bis 1. Juli 2003 anstelle der Bestätigung nach § 2 Abs. 4 oder 5 die vom Veranstalter bestätigte Anmeldung zu einem Ausbildungskurs gemäß § 2 abgegeben werden. Die Kursbestätigung ist diesfalls innerhalb von zwölf Monaten ab der Anmeldung nachzureichen.

Anlage

Betrieb:

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Name Tel. Nr.

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Anschrift LFBIS-NUMMER

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PLZ, Ort

An die

(Bezirksverwaltungsbehörde)


Meldung

der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln für die eigene

Tierproduktion gemäß Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I

Nr. 28/2002 - Verpflichtungserklärung

Ich beabsichtige, Fütterungsarzneimittel für die eigene Tierproduktion selbst herzustellen. Mein Betrieb erfüllt die im Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002, hiefür festgelegten Anforderungen. Ich verpflichte mich, die in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen einzuhalten, die eine ordnungsgemäße Herstellung, Verwendung und Lagerung der Fütterungsarzneimittel garantieren, und zwar insbesondere:

- Fabrikat/Firma: ____________________________________

- Bauart/Herstellungsjahr: ___________________________

- Typenbezeichnung: __________________________________

- Hofmischanlage/Mischzug von (Firma): _______________

________________, _____________ _________________________________

Ort Datum Unterschrift des Betriebsinhabers

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