Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Managerin für Technische Services“ und „Akademischer Manager für Technische Services“, Lehrgang „Technische Services Management“, SanConsult Betriebsberatungsgesellschaft m.b.H
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet:
„„§ 1. Die SanConsult Betriebsberatungsgesellschaft m.b.H., Neulerchenfelderstraße 12, 1160 Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Technische Services Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Technische Services Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Managerin für Technische Services“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Manager für Technische Services“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2006 außer Kraft.