Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend eine Erhebung von Obstanlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-05-23
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1, 2 und Abs. 3, 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1, 9 und 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 7 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat entsprechend dieser Verordnung im Jahr 2002 eine Erhebung von Obstanlagen durchzuführen und eine Statistik über das Produktionspotenzial des Obstanbaus, der Lagerkapazitäten und Vermarktungswege zu erstellen.

Stichtag der Erhebung

§ 2. Stichtag für die Erhebung ist der 1. Juni 2002.

Erhebungsart

§ 3. Die Erhebung ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen (§ 5) durchzuführen.

Masse und Erhebungsmerkmale

§ 4. Die Erhebung betrifft die in Anlage I im Sinne der Richtlinie 2001/109/EG angeführten Baumobstanlagen sowie Obstanlagen, Lagerkapazitäten und Vermarktungswege gemäß Anlage II. Die Erhebungsmerkmale sind diesen Anlagen zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.

Auskunftspflichtige

§ 5. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit genutzten Kernobst-, Steinobst-, Holunder-, Walnuss- und/oder Beerenobstanlagen ab einer Fläche von 15 Ar bzw. mit ausschließlich Beerenobstanlagen ab einer Fläche von 10 Ar.

Durchführung

§ 6. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich von den Auskunftspflichtigen die erforderlichen Angaben bis spätestens 30. September 2002 einholt; hierbei sind die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem bestem Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist ermächtigt, geeignete Dritte zur Durchführung der Erhebung heranzuziehen.

Übermittlung von Daten ins LFBIS

§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

§ 8. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen personenbezogenen Angaben im Sinne des Datenschutzgesetzes geheimgehalten werden.

Kostenersatz

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt "Statistik Österreich" anteiligen Kostenersatz in Höhe von 84 241 €.

Bezugnahme auf Richtlinien und Entscheidungen

§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. L Nr. 13 vom 16. Jänner 2002, umgesetzt und der Entscheidung 2002/38/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001 zur Festlegung der Erhebungsparameter und Erstellung der Codes und der Standardregeln für die maschinenlesbare Aufzeichnung der Daten aus der Erhebung zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. L Nr. 16 vom 18. Jänner 2002, entsprochen.

Außer-Kraft-Treten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Anlage I

1.

Obstanlagenfläche

2.

Kernobstanlagen:

3.

Steinobstanlagen:

3.1 Pfirsichanlagen (weißfleischig) nach Sorten, Alter der Bäume (gerechnet vom Zeitpunkt der Einpflanzung), Baumzahl und Pflanzdichte

3.2 Pfirsichanlagen (gelbfleischig, einschließlich Nektarinen) nach Sorten, Alter der Bäume (gerechnet vom Zeitpunkt der Einpflanzung), Baumzahl und Pflanzdichte

3.3 Marillenanlagen nach Sorten, Alter der Bäume (gerechnet vom Zeitpunkt der Einpflanzung), Baumzahl und Pflanzdichte

Anlage II

1.

Steinobstanlagen

1.1 Zwetschkenanlagen nach Sorten, Alter der Bäume (gerechnet vom Zeitpunkt der Einpflanzung), Baumzahl und Pflanzdichte

1.2 Pflaumenanlagen (einschließlich Ringlotten und Mirabellen) nach Alter der Bäume (gerechnet vom Zeitpunkt der Einpflanzung), Baumzahl und Pflanzdichte

1.3 Kirschenanlagen nach Alter der Bäume (gerechnet vom Zeitpunkt der Einpflanzung), Baumzahl und Pflanzdichte

1.4 Weichselanlagen nach Alter der Bäume (gerechnet vom Zeitpunkt der Einpflanzung), Baumzahl und Pflanzdichte

2.

Walnussanlagen (veredelt) nach Alter der Bäume (gerechnet vom Zeitpunkt der Einpflanzung), Baumzahl und Pflanzdichte

3.

Holunderanlagen nach Alter der Bäume (gerechnet vom Zeitpunkt der Einpflanzung), Baumzahl und Pflanzdichte

4.

Beerenobstanlagen

4.1 Ribiselanlagen (weiß und rot) nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücker in %

4.2 Ribiselanlagen (schwarz) nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücker in %

4.3 Himbeeranlagen nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücker in %

4.4 Brombeeranlagen nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücker in %

4.5 Ananas-Erdbeeren nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücker in %

4.6 sonstiges Beerenobst, Anteil der Selbstpflücker in %

5.

Lagerkapazität in Tonnen (Keller, Kühllager, CA-Lager, ULO-Lager) betreffend Obst gemäß Anlage I und II

6.

Vermarktungsweg (Abgabe an Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, sonstige Vermarktung) in Prozenten der vermarkteten Menge betreffend Obst gemäß Anlage I und II

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